Einleitung
Hatte es bis 1986 gedauert bis
das Konstitutionsproblem endgültig erkannt war, durch eine Arbeitsgruppe die
Rudolf Saacke leitete, also 60 Jahre nachdem die AG Anfang 1926 verschwunden
war und durch die AAG ersetzt wurde, so dauerte es wiederum 10 Jahre bis dieses
Problem öffentlich in der Gesellschaft besprochen werden konnte. Dann wurde das
Problem 1996 durch Paul Mackay in Angriff genommen und das Resultat war die
desaströse Mitgliederversammlung von 2002, wobei die Anthroposophische
Gesellschaft zum zweiten Male aus der Taufe gehoben werden sollte. Ob diese
Versammlung nicht genug Schaden gebracht hatte, das Resultat derselbe war wohl
noch schlimmer, nämlich die endlosen Gerichtsprozesse die drei Jahre andauerten
und die der Vorstand letztendlich verlor.
In seiner Erklärung zu diesen
Prozessen, schrieb Paul Mackay, dass das Urteil des Obergerichts – die Anthroposophische Gesellschaft von 1923
bestehe nicht mehr als selbständige Gesellschaft, weil sich eine konkludente
Fusion hätte – selbstverständlich anerkannt wird. Weiter
sollte so Paul Mackay, nicht in der Zukunft wieder Statutenänderungen
vorgenommen werden. Das blieb tatsächlich rund 10 Jahre so, bis plötzlich in 2014
an der Generalversammlung der Vorstand vorschlug, doch eine Änderung an den AAG
Statuten vorzunehmen, und die Paragrafen 2, 3 und 13 zu ändern. Der
Autor dieser Zeilen hatte nun 2013 ein Memorandum rundgeschickt - auch am
Vorstand in Dornach - indem er aus dem Statut die Paragrafen 2, 3 und 13 heftig
in Angriff nahm. Den Grund war, dass Statuten ein „Ist-Zustand“ beschreiben
sollen und nicht ein „War-Zustand“. Zudem setzte er sich Zu Wehr gegen
Geschichtsfälschung in Paragrafen 3. Welch eine seltsame Koinzidenz. Er kann
natürlich nicht beweisen, dass sein Dokument als Grundlage für diese
vorgeschlagene Statutenänderungen gedient hat, aber kurios ist es jedenfalls.
Der Duktus der Änderungen war
natürlich so gestaltet, dass es noch schwieriger wurde, die wirkliche Sachlage
des Vereins AAG zu erkennen. Es kam noch mehr Geschichtsfälschung in den
Statuten herein. Denn die sogenannte „Prinzipien“ werden nun „Gründungsstatut
der AG“ genannt. Das sollte an sich nicht ein Problem sein. Aber darin liegt
der Trick, das auch der Name „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ oft
gekürzt wird als „Anthroposophische Gesellschaft“ der Terminus „Gründungsstatut
der AG“ abgekürzt wird zu „Gründungsstatut“ und nicht richtig Informierte
denken können, dieses Statut basiere sich auf den Statuten des Vereins AAG
deren „Gründungsstatut“ jedoch aus 1913 stammt als dieser Verein noch „Verein
des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft“ hieß. Andersrum
wird der Name „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ irrtümlich für die
Gesellschaft von 1923 verwendet, die durch Rudolf Steiner zusammen mit rund 800
Mitglieder neu begründet hatte, so wie das durch Paul Mackay in seiner
Eröffnungsansprache am Weltkongress getan wird. Es heißt:
1)„In
sieben Jahren werden einhundert Jahre vergangen sein, nachdem die Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft als Trägerin der von Rudolf Steiner eingerichteten
Freien Hochschule für Geisteswissenschaft während der Weihnachtstagung 1923/24
begründet wurde.“(Seite 10)
2)
„Jedoch Schritte auf einem Weg, auf dem wir immer besser verstehen lernen, was
diese Tat Rudolf Steiners für die Michaelschule bedeutet als eine Schule, die
ihre Beheimatung in der geistigen Welt hat und auf der Erde mit der
Weihnachtstagung 1923/24 hier in Dornach von Rudolf Steiner in die Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft hineingestiftet wurde, eine Schule, welche die
Aufgabe hat, von der Erde aus Erkenntnisse zu erwerben, die für die geistige
Welt bedeutsam sind. Somit entsteht ein dialogisches Verhältnis zwischen allen
Erfahrungen und Erkenntnissen, die wir hier auf der Erde machen und dann mit
der geistigen Welt teilen.“ (Seite 97)
In der Dokumentation über das
Weltenkongress 2016 kommt diese falsche Benennung noch ein Paar mal vor.
Richtig ist, dass die
„Anthroposophische Gesellschaft“ 28.12.23 neubegründet wurde, die „Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft“ erst seit 08.02.25 unter diesem Namen
existiert. Obzwar noch eingeladen wurde für beide Gesellschaften, die
„Gesellschaft von 1923 nach der erste Generalversammlung von 29. Dezember 1925
völlig verschwand, trotzdem sich die übergebliebene AAG als AG
präsentierte.
Eine kleine Wiedergabe wie Paul
Mackay über die rechtlichen Existenz der Gesellschaft AAG denkt, ergibt
Folgendes:
1998:Die Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft wurde an der Weihnachtstagung begründet.
1999:Die AG und AAG sind am 08.02.25
konkludent fusioniert worden zu der AAG
2001:Die AG und AAG existieren beide
noch
2002:Die AG soll aus der Taufe gehoben
werden und aktuelle Gesellschaft werden.
2005:Die AG existiert nicht mehr, es gab
eine konkludente Fusion, es gibt nur noch die AAG.
2016:Die AAG wurde an der
Weihnachtstagung gebildet.
Dies ähnelt - wie mir scheint - mehr ein fröhlich juristischer Fruchtkorb, als
eine ausgewogene Rechtsansicht!
Der Dornacher Vorstand will nämlich
nicht zugeben, dass nach 29.12.25 die Gesellschaft von 1923 durch unsaubere
Rechtshandlungen für immer verschwand. So sucht er nach allen möglichen
Ausreden und gibt unrichtige Informationen um diesen Tatbestand zu vertuschen.
Den wirklichen Grund ist aber unbekannt.
Das wird deutlich an zwei Beispielen
1) Die von Paul Mackay erfundene
„konkludent Fusion“.
2) Der Wortlaut des Vorstandes
betreffende die Statutenänderung an der Generalversammlung 2014.
Ad1)
In November 1999 wollte der Vorstand in
einer Anhörung die neuen Statuten für die AAG die Mitglieder unterbreiten und
besprechen, andersgesagt er wollte das Konstitutionsproblem lösen. Dazu sollten
die Mitglieder jedoch in einem Feststellungsbeschluss, erklären, dass der
heutiger verein AAG von 1925, die Gesellschaft AG werden sollte unter den neuen
Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“. Zuvor war aber
glücklicherweise in einer letzte Sitzung für die Anhörung, dieser neuer
Statutenentwurf kritisiert und landete in den Papierkorb. Um das ganze
rechtlich auszuschmücken, hatte Paul Mackay in briefform seine Rechtsauskunft
bei prof. Riemer wiedergegeben. Einer der beteiligte fragte ihn, weil es ja ein
wichtiger Inhalt hatte ob es Dokumente darüber existierten. Paul Mackay musste
zugeben dass das nicht der Fall war, weil das ganze am Telefon zustande
gekommen war, und das Gespräch auch nicht auf Tonband festgelegt war. Also sind
wir in dieser wichtige Sache vollkommen abhängig, was denn Paul Mackay der
Professor gesagt hat. Da prof. Riemer
nicht einverstanden war wie seine Auskunft wiedergegeben wurde,
verlangte er Abdruck eines Kurzrechtsgutachten, was dann auch geschah. Das wurde
nun das berühmte „Riemer Gutachten“. Aber das erste Dokument beweist schon,
dass es überhaupt nie eine Fusion wie auch immer zustande kam!
Ad2)
Aus „Anthroposophie weltweit“ Nr.
1-2/2014 wurde die Statutenänderung vorgestellt:
a) Aus Sicht der zuständigen
kantonalen Gerichte war durch das über Jahrzehnte hinweg gelebte rechtliche
Verhalten von Vorstand und Mitgliedern der Anthroposophischen Gesellschaft eine
„konkludente Fusion“ der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (gegründet
während der Weihnachtstagung 1923/24) und dem Bauverein erfolgt. Der
Versuch von 2002, die ja nie aufgelöste Gesellschaftsbegründung der
Weihnachtstagung nach rund 90 Jahren mit leicht revidierten Statuten noch in
das Handelsregister einzutragen, wurde von zwei Mitgliedergruppen gerichtlich
angefochten und hatte aus dem Blick der Gerichte keinen Bestand. Für das
Gericht kam es weniger auf die geschaffene Rechtspersönlichkeit an als auf das
konkrete Verhalten der Vorstände und Mitglieder über die Jahrzehnte des
gesellschaftlichen Lebens. Dort war immer eine ungebrochene Kontinuität im
Menschlichen vorhanden, während auf die vereinsrechtliche Konstitution nicht
geachtet wurde.
Kommentar
MM:
Laut Benediktus Hardorp gibt es
keine konkludente Fusion zwischen „Schlafwandler“, denn bei einer konkludente
Fusion muss man mindestens wissen DAS es sich um eine Zusammenlegung handelt.
Bis vor 1999 wurde von EINEM Verein ausgegangen. Aber das Obergericht (es
übersieht die Einladung , siehe das erste Dokument ) schreibt in seiner
Urteilsbegründung, diese Fusion habe sich am 8. Februar 1925 vollzogen, etwas
was nicht im Riemer Gutachten steht, aber was übernommen wurde vom Rechtsanwalt
der Prozessführenden.
b) Insofern leben wir heute
mit dem weiterentwickelten Statut des am 8. Februar 1925 umbenannten ehemaligen
Bauverein des Goetheanum. Der dokumentarisch überlieferte Verlauf dieses
Konstitutionsdramas kann seit den intensiven Forschungen von etwa Mitte der
80er Jahre bis 2002 durch Manfred Leist, Gerhard von Beckerath, Wilfried
Heidt, Günter Röschert, Benediktus Hardorp, Reinald Eichholz, Jaap Sijmons,
Sebastian Boegner und vielen anderen als aufgeklärt gelten. Außerhalb der
Mitgliedschaft hat Rudolf Saacke viel zur Dokumentation beigetragen. Die
Interpretationen, wie Rudolf Steiner den geistig-sozialen Impuls der
Weihnachtstagung, die dort neu begründete Gesellschaft zusammen mit den in
Dornach entstandenen Institutionen zu einem auch rechtlich handlungsfähigen
Organismus formen wollte, gehen nach wie vor weit auseinander – und müssten bei
einer völligen Neukonstituierung der Gesellschaft erst durchgearbeitet und zu
einem evidenten Neuentschluss gebracht werden – und dies in einer weltweiten,
vielsprachigen Gesellschaft.
Kommentar MM:
Der letzte Satz ist inhaltlich wohl
unausführbar, auch wenn völlige Offenheit darüber besteht.
Am besten, wenn wirklich eine
Neukonstituierung gewünscht ist, was zu bezweifeln ist könnte man am beste um
eine wirkliche „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ zu haben, die so
aufbauen aus
I)
Eine Föderation der nationalen Gesellschaften anstatt ein Verein wie
jetzt
II)
Ein Institut für anthroposophischer Forschung anstatt eine Hochschule
III) Eine Föderation von anthroposophischer
Institutionen als die Tochterbewegungen
Wird sich so etwas aber je bilden?
Nicht nur Paul Mackay verwendet der
falsche Name AAG für AG, auch Christiane Haid und Michaela Glöckler gibt uns
interessante Durchblicke im Problem, die jedoch faktisch falsch sind. Wir
wollen dann mit diesen weiteren zwei Aussagen die Einleitung beenden.
1)Christiana Haid
AUS GOETHEANUM-WELT-KONFERENZ 27 SEPT-1 OKT 2016
SEITE 37 und 40
AUS DEM
IMPULSREFERAT VON CHRISTIANE HAID
Mittwoch, 28.September 2016,
Geist-Erinnern
– Kraft aus dem Ursprung
Der
heutige Tag steht unter dem Aufruf des „Geist-Erinnerns“ und dem Motto der
„Kraft aus dem Ursprung“. Auf die Anthroposophische Gesellschaft bezogen,
können wir uns fragen, wie jeder Einzelne von uns zum Gründungsimpuls der
Weihnachtstagung steht. Denn es war diese Tagung, mit der Rudolf Steiner
1923/24 die Initiative ergriffen hat, nach 21 Jahren anthroposophischer Arbeit
die fundamentale Neugründung der Anthroposophischen Gesellschaft als
Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft in die Wege zu leiten.
Die Grundsteinlegung
Die Substanz des Grundsteins von 1923/24
war jedoch eine ganz andere: sie war das von Rudolf Steiner gesprochene Wort.
Die Grundsteinlegung war der Akt, mit dem Rudolf Steiner den vierstrophigen
Grundstein-Spruch aus der geistigen Welt heraus in diesem Augenblick
gestaltete; der Grundstein selbst waren die Worte des Grundsteinspruches – ein gestaltetes
Weltenwort im sozialen Zusammenhang –, der unmittelbar in die Herzen der
anwesenden Menschen versenkt wurde. Ein gleichsam übersinnliches Gebilde – das
fortan jeder nur durch seine eigene innere meditative Arbeit mehr und mehr zum
Leben erwecken, pflegen und zur Wirksamkeit bringen kann. Vergegenwärtigen wir
uns, dass seit mehr als 90 Jahren eine große Anzahl von Menschen diese Grundstein-Meditation
täglich meditiert. Die Pioniere der ersten Stunde und einige weitere
Generationen, sie sind inzwischen über die Schwelle der geistigen Welt
gegangen, haben diese Meditation oder die Rhythmen des Grundsteinspruchs
täglich meditiert. Und denken wir auch an all jene Menschen, die diese
Meditation gegenwärtig täglich pflegen. Das alles darf man durchaus als die
Bildung einer Geist-Substanz empfinden, die sich seither unendlich weiter
vermehrt hat. Ein Quell also, der seit der Weihnachtstagung fortwährend von
Menschen ernährt und weiter gebildet wird. Diese Geistsubstanz ist die
Grundlage für die Bildung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft,
einer Gesellschaft, deren Wesen uns Sorgen und Fragen zugleich bereitet. Denn
wie kann diese Gesellschaft in Zukunft kräftiger impulsiert und für ihre
Aufgaben noch arbeitsfähiger als bisher werden? Ebenso stellt sich die Frage,
wie wir unsere heutige anthroposophische Arbeit in und außerhalb der
Gesellschaft mit diesem Grundstein verbinden können?
2)
Michaela Glöckler
AUS GOETHEANUM-WELT-KONFERENZ 27
SEPT-1 OKT 2016 SEITE 70-71
IMPULSREFERAT
Freitag, 30. September 2016
MICHAELA GLÖCKLER
Zum Geist-Erschauen
Dann hat sich erst vor wenigen
Jahren – 2012 – in der Goetheanum-Leitung etwas ereignet, das für mich
ebenfalls diesen Charakter hatte, auch wenn unter den Beteiligten die letzte
Ansprache dabei ebenfalls keine Erwähnung fand. Zu dieser Zeit hatte sich in der
Goetheanum-Leitung, die aus den Vorstandsmitgliedern der
Anthroposophischen Gesellschaft und den Leitern der Sektionen der Hochschule
besteht, ein Entschluss herausgebildet, aus einem Kollegium verschiedener
Menschen, mit all ihren beruflichen und karmischen Hintergründen, eine echte
Gemeinschaft zu werden. Nach jahrelangem vergeblichen Ringen war
plötzlich der gemeinsame Wille da, eine stimmige Form der Zusammenarbeit zu
finden, eine verbindliche Verantwortungsgemeinschaft für die Arbeit
am Goetheanum zu bilden. Als wir uns nach einem geeigneten Namen für
diese neue Gemeinschaft fragten, war es naheliegend, Rudolf Steiner die
Ehre zu geben, der ja schon im Gründungsstatut der Anthroposophischen Gesellschaft
von einer Goetheanum-Leitung schreibt, die sich aus der Hochschulleitung
und den Vorständen der Gesellschaft zusammensetzt. Ich betrachte diese Form
der Zusammenarbeit seither auch als solch einen „Kreis der Zwölf“ im Sinne der
letzten Ansprache, auch wenn wir zahlenmäßig mehr als zwölf Menschen sind.
Und so gibt es anerkannter- und
nicht gekanntermaßen heute viele andere Kollegien und Leitungskreise, in denen
ein gemeinsames geistiges Band sich als verbindlich und stark erweisen konnte.
Was will ich damit sagen? Im Angesicht der geistigen Welt, im „Geist-Erschauen“,
lebt eine wachsende Zahl menschlicher Gemeinschaften, die an der Realisierung
einer michaelischen Kultur arbeiten und zunehmend empfinden, dass es auch
außerhalb der anthroposophischen Arbeitszusammenhänge
solche Gemeinschaften gibt, die in innerer Resonanz mit uns stehen. Jedenfalls
hat unsere Goetheanum-Leitungs-Gemeinschaft auch etwas leisten können,
das bisher aus den verschiedensten Gründen nicht möglich war: das
Statutenproblem der Anthroposophischen Gesellschaft zu lösen. Ich habe das rosa
Heft mit den Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft in verschiedenen
Sprachen hier ausgelegt und die betreffende Stelle darin angekreuzt, in der
dokumentiert ist, was ich eben gesagt habe. Denn ich habe in meiner Arbeitsgruppe
auf dieser Weltkonferenz zur Zukunft der Anthroposophischen Gesellschaft
bemerkt, dass dieses Faktum so gut wie unbekannt ist. Tatsache ist, dass seit
dem 12. April 2014 das Gründungsstatut der Weihnachtstagung von 1923/24 das
rechtsfähige Statut unserer Anthroposophischen Gesellschaft ist – in einer
intelligenten Kombination mit unserem bisherigen Statut. Schön ist dabei, dass
dies ohne jede Konstitutionsdebatte möglich wurde – allein aufgrund eines
Änderungsantrags der Statuten! Das gesamte Weihnachtsgründungsstatut wurde
damit zur Grundlage, auf der wir alle nicht mehr nur ideell,
sondern auch rechtsverbindlich arbeiten können. Das ist bewegend!
Als Justus Wittich in den
Vorstand kam – wir kannten uns schon aus früheren Statuten-Debatten in der
Deutschen Landesgesellschaft – fragte ich ihn, ob wir nicht in unserer Amtszeit
noch „die Statuten-Frage“ regeln könnten. Er leitete das dann wie ganz nebenbei
in die Wege – und wir als Goetheanum-Leitung konnten alle zustimmen. Als uns
einige Generalsekretäre ihre Bedenken dazu äußerten, aus der Befürchtung
heraus, es könnte wieder eine polarisierende Debatte losgetreten werden, machte
uns dies aber nicht mutlos. Und bei der entscheidenden Mitgliederversammlung an
Ostern 2014 gab es nur wenige Gegenstimmen. Solche „moralischen Wunder“ gibt es
vielerorts – in wie vielen unserer Einrichtungen treffen sich treu Tag um Tag
tragende Menschen zur geistigen Arbeit und zu dem, was daraus für das Leben
und den Alltag hervorgeht.
DOKUMENTEN SAMMLUNG
1 Die Einladung zur erste
Generalversammlung der AAG
2 AUS DER URTEILSBEGRÜNDUNG
EINER DER BEIDEN KLAGEN DES OBERGERICHTS
3 Aus der Erklärung des Vorstandes
von 19.03.05
4 Stellungnahme des Vorstandes in Dornach
gegen eine Broschüre herausgegeben von der „Gelebte WT“
5 Die endgültige Erklärung des
Vorstandes von 08.07.05
6 Aus „Anthroposophie weltweit“
Nr. 1-2/2014 wurde die Statutenänderung vom Vorstand vorgestellt:
7 Antrag des Autors zu den
Anträgen des Vorstandes zur Statutenänderung
2014
8 Hinweise zu den geplanten
Statutenänderungen zur GV 2014
9 Aus einem Rundbrief der
medizinische Sektion von Michaela Glöckler
Dokument1 (noch nicht vorhanden)
Die Einladung zur erste
Generalversammlung der AAG
Dokument
2 (noch nicht vorhanden)
AUS DER URTEILSBEGRÜNDUNG EINER
DER BEIDEN KLAGEN DES OBERGERICHTS
Das Urteil ist nun wie folgt:
Aus den Erklärungen nach den
Gerichtsprozessen
Dokument 3
Aus der Erklärung des Vorstandes
von 19.03.05
Erklärung des Vorstandes am Goetheanum zu
den Urteilen des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Januar 2005, bezüglich der
vereinsrechtlichen Existenz der
„Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft (Weihnachtstagung)“
I
Am 23. März 2002 haben wir unsere
Initiative bekannt gegeben, eine gesunde konstitutionelle Grundlage für die
Weiterentwicklung der Anthroposophischen Gesellschaft zu schaffen (siehe
Nachrichtenblatt (NB)17/2002). Wir haben diese Initiative ergriffen, weil die
Verfassung als nicht genügend klar empfunden wurde und daher die
Konstitutionsfrage immer wieder neu gestellt worden war. Es gab die
unterschiedlichsten Auffassungen, insbesondere zur rechtlichen Existenz des
1923 gegründeten Vereins. Auch ein von Prof. Dr. H.M. Riemer im März 2000
erstelltes Gutachten (NB 3/2000), das diese Existenz verneinte, blieb
umstritten. Die Stimmung und die anthroposophische Arbeit in der Gesellschaft
wurden dadurch beeinträchtigt.
Unsere Initiative ging von der von Rudolf
Steiner während der Weihnachtstagung vollzogenen vereinsrechtlichen Gründung
der Anthroposophischen Gesellschaft vom 28. Dezember 1923 aus, d.h. von der
selbständigen vereinsrechtlichen Existenz dieser Gesellschaft von 1923.
Vorausgegangen war die Arbeit der im Jahre 2000 entstandenen Konstitutionsgruppe,
die nach eingehender Untersuchung mehrheitlich zu dem Ergebnis kam, dass in den
Vorgängen von 1924 und 1925 keine Hinweise für eine vereinsrechtliche Auflösung
der Gesellschaft von 1923 zu finden sind (NB 20 und 26/2001). Auf dieser
Grundlage sind Prof. Dr. Andreas Furrer und Dr. Jürgen Erdmenger gebeten
worden, ein weiteres Gutachten zu erstellen. Ihr Gutachten kam zu dem Ergebnis,
dass 1925 ein Verbund der beiden bestehenden Vereine, aber keine Fusion
beschlossen wurde (NB 18/2002). Dieses Gutachten machte es möglich, die
Konstitution, d.h. die Verfassung der Anthroposophischen Gesellschaft mit ihrer
Hochschule, rechtlich direkt auf die Gründung von 1923 zu beziehen. Dieser
Bezug war für uns deswegen wichtig, weil Rudolf Steiner während der
Weihnachtstagung 1923 die Aufgabe der Anthroposophischen Gesellschaft klar
beschreibt: „die denkbar grösste Öffentlichkeit zu verbinden mit echter, wahrer
Esoterik“.
In der Gründung hat er diese Verbindung
vollzogen. Er hat eine Gesellschaft nach schweizerischem Vereinsrecht gegründet
und in diese Gesellschaft die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft
eingestiftet. Darauf wollten wir aufbauen. Mit der am 28./29. Dezember 2002
vollzogenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Anthroposophischen
Gesellschaft von 1923 wurde diese Arbeitsrichtung des Vorstandes bestätigt und
der erste Schritt zu der geplanten Gesundung der konstitutionellen Grundlage
getan (NB 3/2003). Dabei wurde auch der Name der Gesellschaft von 1923 in
„Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ geändert. Die
überwältigende Mehrheit der Teilnehmer hat zu den Statuten von 1923 Ergänzungen
beschlossen, mit denen die vom Vorstand vorgeschlagene Eingliederung des
Vereins „Allgemeinen Anthroposophische Gesellschaft“ in die Gesellschaft von
1923 ermöglicht werden sollte. Diese Beschlüsse sind in den Versammlungen vom
15. und 16. November 2003 nochmals bestätigt worden (NB 48/2003). Durch die
Klagen der beiden Klägergruppen und die nachfolgenden Gerichtsverfahren ist die
weitere Ausführung des ursprünglichen Planes zur Bereinigung der Konstitution
in Frage gestellt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn ist in seinen
beiden Urteilen vom 12. Januar 2005 zu dem Schluss gekommen, dass die
Anthroposophische Gesellschaft von 1923 am 8. Februar 1925 als eigenständiger
Verein zu existieren aufgehört hat, weil sie durch <konkludente Fusion>
von dem 1913 gegründeten ehemaligen Bauverein absorbiert wurde, der in
„Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ umbenannt wurde. Das Obergericht
ist damit der von Prof. Riemer in seinem früheren Gutachten vertretenen
Auffassung gefolgt. Es hat zugleich die von der einen Klägergruppe vertretene
Meinung ausdrücklich verworfen, der Verein von 1923 sei durch Untätigkeit
spurlos untergegangen. Der Vorstand hat sich nach reiflicher Überlegung und
Beratung innerhalb des Hochschulkollegiums und mit der Konferenz der
Generalsekretäre entschlossen, gegen die Urteile keine bundesgerichtlichen
Rechtsmittel einzulegen. Sie erhalten damit Rechtskraft. Es wird somit in
rechtlicher Hinsicht abschliessend und auch für die Zukunft bindend von der
schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt: Der Verein, den Rudolf Steiner am
28. Dezember 1923 gegründet hat, der damals aber nicht ins Handelsregister
eingetragen werden konnte, wurde am 8. Februar 1925 in den Verein von 1913
hineinfusioniert. Er wurde dadurch als eigenständige Körperschaft nach
schweizerischem Vereinsrecht
aufgelöst.
Dokument
4
Stellungnahme des Vorstandes am Goetheanum
gegen eine Broschüre herausgegeben von der „Gelebte WT“
Stellungnahme des Vorstandes am Goetheanum
zu den Unterstellungen der Gruppierung, die
sich „Gelebte Weihnachtstagung“ nennt, im Flugblatt vom 21. März 2005 In
unserer Erklärung vom 19. März 2005 zu den Urteilen des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 12. Januar 2005 haben wir die Situation beschrieben, wie
sie durch die Gerichtsurteile entstanden ist: Der Verein, den Rudolf Steiner am
28. Dezember 1923 während der Weihnachtstagung gegründet hat, wurde als
eigenständige Körperschaft aufgelöst. Wir gehen davon aus, dass der
geistig-soziale Impuls der Weihnachtstagung in seiner Existenz unangefochten
ist. In unserer Erklärung haben wir ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass wir
mit unserem Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Zeichen setzen
wollen. Die lebendige anthroposophische Arbeit in Hochschule und Gesellschaft
steht für uns im Vordergrund, und wir wollen diese Arbeit nicht weiter mit
einer unfruchtbaren Konstitutionsdebatte belasten.
Die Gruppierung, die sich „Gelebte
Weihnachtstagung“ nennt, hat aber neben zahlreichen anderen Veröffentlichungen
am 21. März 2005 ein von Dr. Michaela Jordan unterzeichnetes Flugblatt in
Umlauf gebracht. Aus diesem geht hervor, dass der Vorstand bezichtigt wird, mit
seiner Erklärung vom 19. März 2005 die Mitglieder (weiterhin) zu belügen.
Diesen Vorwurf weisen wir zurück. Die im Flugblatt geäußerte Auffassung, die
heutige Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft sei auch juristisch die
Gesellschaft der Weihnachtstagung von 1923 und diese sei vor der Auflösung
bewahrt worden, ist juristisch, d.h. vereinsrechtlich, nicht haltbar. Im
Gegenteil:
Die von Mitgliedern dieser Gruppierung mitinitiierten
Prozesse haben zur Folge, dass
nun gerichtlich auch für die Zukunft bindend festgestellt
ist, dass der 1923 an der Weihnachtstagung gegründete Verein bereits am 8.
Februar 1925 als eigenständiger Verein zu existieren aufgehört hat. Das Gericht hält fest, dass er in den 1913
gegründeten Bauverein hineinfusioniert und dadurch aufgelöst wurde. In seiner
Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass die „Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ kein Verein im Sinne des
schweizerischen Vereinsrechts ist. Die
Begründung, die das Gericht dafür gibt, enthält drei Elemente:
1. Die 1923 durch Rudolf Steiner während
der Weihnachtstagung als Verein gegründete „Anthroposophische Gesellschaft“ ist
am 8. Februar 1925 durch Fusion von dem früheren, 1913 gegründeten Bauverein,
der dann auch den Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ erhalten
hat, durch konkludentes Verhalten der Beteiligten absorbiert worden. Das
Gericht hält in seiner Urteilsbegründung fest: „Es wurde mithin eine Fusion
durch Absorption durchgeführt, (...).“
2. Die Rechtsfolge einer Fusion durch
Absorption ist, dass der aufgenommene Verein
(d.h. der Verein von 1923) seine
Eigenschaft als eigenständige juristische Person verliert und nur der
aufnehmende Verein (d.h. der Verein von 1913) als Verein weiter bestehen
bleibt. Das Gericht stellt deswegen zusammenfassend fest, „dass nur noch die
Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft existiert.“ In der Urteilsbegründung
hält das Gericht fest, welcher Verein damit gemeint ist: “Bereits am 8. Juni
bzw. 22. September 1913 (Statutendatum) war der Johannesbauverein gegründet
worden. Am 8. Februar 1925 wurden die Statuten nochmals geändert und der Verein
bekam den Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“. Der
Johannesbauverein bzw. der Verein Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist
im Handelsregister eingetragen.“ Die
„Anthroposophische Gesellschaft“ von 1923 ist der Verein, dessen Name in der
außerordentlichen Generalversammlung am 28./29. Dezember 2002 in „Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ geändert werden sollte.
Durch Bestellung des Vorstandes und Ergänzung der Statuten sollte dieser Verein
wieder handlungsfähig gemacht werden. Diese „Wiederbelebung“ – wie das Gericht
es unter Punkt II 3 der Begründung nennt – ist wegen der vorstehend in 1. und
2. Genannten Umstände nicht zustande gekommen. Zusammenfassend sei
festgehalten, dass die Entscheidung des Gerichtes ausschliesslich die
eigenständige rechtliche Existenz oder Nicht-Existenz des an der
Weihnachtstagung 1923 von Rudolf Steiner begründeten Vereins betrifft. Der
Vorstand ist von der Existenz dieses Vereins ausgegangen. Das Gericht hat diese
Existenz verneint. Es gilt nun, dieser Situation Rechnung zu tragen.
Wir möchten ergänzend betonen, dass die
„konkludente Fusion“ des Vereins von 1923 in den Verein von 1913 grundsätzlich
auch bedeutet, dass die inhaltliche Substanz des als juristische Person
aufgelösten Vereins vom weiter bestehenden Verein aufgenommen wird.
Normalerweise wird im Rahmen eines schriftlichen Fusionsvertrages im Einzelnen
bestimmt, was in dem aufnehmenden Verein aus der inhaltlichen Substanz des
aufgenommenen Vereins weiter gelten soll. In unserem Fall fehlt es an einer
solchen schriftlichen Präzisierung, weil kein Fusionsvertrag
vorliegt. Das verhindert aber nicht, dass
wir davon ausgehen dürfen, dass der Impuls der Weihnachtstagung von 1923 durch
die Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang mit unserer heutigen Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft fortlebt, wie wir dies auch in unserer
Erklärung vom 19. März 2005 zum Ausdruck gebracht haben: „Die vereinsrechtliche
Auflösung müssen wir hinnehmen, die geistige und soziale Existenz ist
unangefochten.“
Für den Vorstand
Paul Mackay
26. April 2005
Dokument
5
Die endgültige Erklärung des
Vorstandes von 08.07.05
Konstitutionsverfahren
In der Erklärung des Vorstandes
am Goetheanum vom 19. März 2005 (siehe Nachrichtenblatt Nr. 15 vom 8. April
2005) haben wir dargelegt, weshalb wir keine bundesgerichtlichen Rechtsmittel gegen
die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn einlegen werden. Da wir auf
eine Berufung verzichtet haben, erhalten die Urteile Rechtskraft. Es ist damit
in rechtlicher Hinsicht abschliessend und auch für die Zukunft bindend von der
schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt, dass der Verein, den Rudolf
Steiner während der Weihnachtstagung am 28. Dezember 1923 gegründet hat, am 8.
Februar 1925 in den damals bereits seit 1913 bestehenden Verein hineinfusioniert
wurde. Der bei der Weihnachtstagung begründete Verein wurde dadurch als eigenständige
Körperschaft nach schweizerischem Vereinsrecht aufgelöst. Mit den Urteilen ist
eine neue Situation im Vergleich zu den vergangenen Jahren entstanden. In der
Erklärung des Vorstandes wurde ebenfalls festgehalten, dass wir den Verein von
1913, der dem Leben der Anthroposophischen Gesellschaft und der Freien
Hochschule für Geisteswissenschaft durch Jahrzehnte hindurch gedient hat,
weiterhin haben. Diese Tatsache ist zu schätzen. Seit dem 8. Februar 1925 trägt
er den Namen „Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft“. Die Statuten
dieses Vereins wurden immer wieder angepasst. Ein wichtiger Schritt war, dass
1965 in Art. 3 der Satz: „Die Gesellschaft verfolgt ihre Aufgaben und Ziele im
Sinne der ihr von Rudolf Steiner gegebenen und an der Gründungstagung zu Weihnachten
1923 von den Mitgliedern angenommenen Prinzipien“ aufgenommen wurde. Die
Aufgabenstellung dieses Vereins hat damit eine klare Richtung bekommen. Wir
werden kurzfristig keine Änderungen bezüglich der Statuten dieses Vereins
vorschlagen. Den Schwerpunkt unserer Arbeit sehen wir derzeit in der Förderung
einer lebendigen anthroposophischen Arbeit in Hochschule und Gesellschaft.
Gleichwohl gehen wir mit der Frage um, wie eine den Zeiterfordernissen
entsprechende und wesensgemässe Verfassung der Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft Ausdruck finden kann.
Für den Vorstand und das
Hochschulkollegium am Goetheanum
Paul Mackay
8. Juli 2005
Zu
den vorgeschlagenen Statutenänderungen an der Generalversammlung 2014
Dokument
6
Aus „Anthroposophie weltweit“
Nr. 1-2/2014 wurde die Statutenänderung vom Vorstand vorgestellt:
Stärkung der Hochschule in den
Statuten
Nach wiederholten Beratungen im
letzten Jahr sowohl in der Goetheanum-Leitung wie in den erweiterten
Vorstandssitzungen, wird der Vorstand bei der diesjährigen Generalversammlung
eine Statutenänderung zur Beratung und Beschlussfassung einbringen. Dadurch
soll die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft eindeutiger in das
gegenwärtigen Statut mit einbezogen und der Bezug zum Gründungs-Statut der
Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft von 1923/24 hergestellt werden. –
Auch in der Darstellung der Finanzen des Jahres 2013 wird – in Absprache mit
den Revisoren – erstmals unterschieden, was zu den Aufgaben der Gesellschaft und
was zu denjenigen der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft gehört. Durch
die Arbeit der Goetheanum-Leitung in den letzten zwei Jahren ist immer
evidenter geworden, dass das Goetheanum zwar Sitz der Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft ist, als Institution aber die Freie Hochschule
für Geisteswissenschaft darstellt und dazu die Bühne, die Infrastruktur und das
Veranstaltungsmanagement gehören.
Dieser Impuls zur Stärkung der
Freien Hochschule hängt auch mit der 90. Wiederkehr der Weihnachtstagung zum
Jahreswechsel und der damit beginnenden letzten Dekade ihres sozialen
Wirkungszyklus zusammen. Sowohl die Jahresversammlung der schweizerischen
Landesgesellschaft im Februar („Die Sozialgestalt der Weihnachtstagung“) wie
die Ostertagung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft („90 Jahre
Leben mit dem Impuls Weihnachtstagung – Arbeitsperspektiven für das kommende
Jahrzehnt“) werden diese Thematik aufnehmen.
Vorschlag zur Ergänzung des
Statutes in Artikel 2 und 3
Der bisherige Artikel 2,
betreffend verschiedene Unterabteilungen (letztendlich noch aus den
Statutenänderungen vom 8. Februar 1925 des Bauvereines stammend), entfällt in
diesem Vorschlag. Dafür wird dort der bisher in Artikel 3 formulierte „Zweck“
etwas redaktionell ergänzt wiedergegeben und ein neuer Artikel 3 betreffend die
Freie Hochschule für Geisteswissenschaft eingefügt. Das für uns als Mitglieder
innerlich über die Jahrzehnte hinweg verbindliche Statut der Weihnachtstagung
1923/24 (viele Jahrzehnte „Prinzipien“ genannt) würde nun als
„Gründungs-Statut“ der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft verbindlich
in die gültigen Statuten mit einbezogen.
Die gegenwärtig noch mit dem
Handelsregister und Steueramt in Abstimmung befindlichen Änderungsvorschläge
sind in der folgenden Formulierung von der Goetheanum-Leitung in der
Dezember-Klausur für gut befunden worden:
Artikel
2
Die
Gesellschaft verfolgt ihre Aufgaben und Ziele nach dem ihr von Rudolf Steiner
vorgeschlagenen und bei der Gründungsversammlung am 28. Dezember 1923 von den
Mitgliedern einstimmig angenommenen Gründungs-Statut. Diesem Gründungs-Statut
entsprechend obliegt ihr die Aufgabe der Pflege künstlerischer,
wissenschaftlicher und erzieherischer Bestrebungen im Sinne des Goetheanum, der
Freien Hochschule für Geisteswissenschaft.
Artikel
3
Die
Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft ist Trägerin der Freien Hochschule
für Geisteswissenschaft gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 des Gründungs-Statuts.
Die im Gründungs-Statut genannte Goetheanum-Leitung umfasst die
Vorstandsmitglieder sowie die Leiter der einzelnen Sektionen der Hochschule,
die sich ihre Arbeitsformen selber geben.*
Wo stehen wir in der
Statutenfrage?
Dieser behutsame
Statutenänderungsvorschlag ist ein erster Versuch, acht Jahre nach dem
rechtsgültigen Urteil des Solothurner Obergerichts von 2005 unser Statut als
Beschreibung wieder mehr dem tatsächlichen Gesellschaftsleben anzupassen. Ein
im letzten Jahr in der Goetheanum-Leitung erwogene Totalrevision der Statuten
wurde von einer überwiegenden Mehrheit und auch in den Beratungen der
erweiterten Vorstandssitzungen angesichts der wichtigen sonstigen Aufgaben als
gegenwärtig nicht an der Zeit empfunden.
Mit der Statutenänderung würden
dann neue Mitglieder und Interessenten in dem sog. „Rosa Heft“ zur
Mitgliedschaft in Zukunft hinsichtlich der Konstitution der Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft neben kurzen Erläuterungen finden:
Den Grundsteinspruch der
Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft
Das Gründungsstatut von 1923
Eine Beschreibung der Freien
Hochschule für Geisteswissenschaft
Das heute im Handelsregister
eingetragene Statut.
Aus Sicht der zuständigen
kantonalen Gerichte war durch das über Jahrzehnte hinweg gelebte rechtliche
Verhalten von Vorstand und Mitgliedern der Anthroposophischen Gesellschaft eine
„konkludente Fusion“ der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (gegründet
während der Weihnachtstagung 1923/24) und dem Bauverein erfolgt. Der Versuch
von 2002, die ja nie aufgelöste Gesellschaftsbegründung der Weihnachtstagung
nach rund 90 Jahren mit leicht revidierten Statuten noch in das Handelsregister
einzutragen, wurde von zwei Mitgliedergruppen gerichtlich angefochten und hatte
aus dem Blick der Gerichte keinen Bestand. Für das Gericht kam es weniger auf
die geschaffene Rechtspersönlichkeit an als auf das konkrete Verhalten der
Vorstände und Mitglieder über die Jahrzehnte des gesellschaftlichen Lebens.
Dort war immer eine ungebrochene Kontinuität im Menschlichen vorhanden, während
auf die vereinsrechtliche Konstitution nicht geachtet wurde.
Insofern
leben wir heute mit dem weiterentwickelten Statut des am 8. Februar 1925
umbenannten ehemaligen Bauverein des Goetheanum. Der dokumentarisch überlieferte Verlauf
dieses Konstitutionsdramas kann seit den intensiven Forschungen von etwa Mitte
der 80er Jahre bis 2002 durch Manfred Leist, Gerhard von Beckerath, Wilfried
Heidt, Günter Röschert, Benediktus Hardorp, Reinald Eichholz, Jaap Sijmons,
Sebastian Boegner und vielen anderen als aufgeklärt gelten. Außerhalb der
Mitgliedschaft hat Rudolf Saacke viel zur Dokumentation beigetragen. Die
Interpretationen, wie Rudolf Steiner den geistig-sozialen Impuls der
Weihnachtstagung, die dort neu begründete Gesellschaft zusammen mit den in
Dornach entstandenen Institutionen zu einem auch rechtlich handlungsfähigen
Organismus formen wollte, gehen nach wie vor weit auseinander – und müssten bei
einer völligen Neukonstituierung der Gesellschaft erst durchgearbeitet und zu
einem evidenten Neuentschluss gebracht werden – und dies in einer weltweiten,
vielsprachigen Gesellschaft.
Die
jetzt vom Vorstand für die Generalversammlung 2014 vorgeschlagene
Statutenänderung sollte von Mitgliedern gerne vorab beraten werden. Bitte
richten sie Bemerkungen, Vorschläge oder Einwendungen an die folgende
e-Mail-Adresse
vorstand(AT)goetheanum.ch oder per Post an das Goetheanum.
Justus Wittich für den Vorstand
Dokument
7
Antrag des Autors zu den
Anträgen des Vorstandes zur Statutenänderung an der Generalversammlung 2014
Geschäftsordnungsantrag 2 auf
Änderung
Die Generalversammlung möge nur
einen Wortlaut der Artikel 2 und 3 beschließen der den Tatsachen gerecht wird.
Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut:
Artikel 2
Die Gesellschaft sieht das von
Rudolf Steiner vorgeschlagenen und bei der Gründungsversammlung der
anthroposophischen Gesellschaft am 28. Dezember 1923 von den Mitgliedern
einstimmig angenommenen Gründungs-Statut als ein wichtiges Basisdokument an.
Im Rahmen seines Inhaltes
versucht die Gesellschaft all ihre Aktivitäten zu gestalten und es obliegt ihr
deshalb auch die Aufgabe der Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und
erzieherischer Bestrebungen im Sinne des Goetheanum, der Freie Hochschule für
Geisteswissenschaft, sowie die Verwaltung und Erhaltung des Goetheanum-Baus.
Artikel 3
Die Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft ist heute Trägerin der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft.
Der Vorstand der AAG und das Hochschulkollegium bilden beide seit 2012 die
Goetheanum-Leitung.
Artikel 6
Organe des Vereins «Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft» sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) seit 2012 die Goetheanum-Leitung,
bestehend aus Vorstandsmitgliedern und Hochschulkollegium, die sich ihre
Arbeitsformen selber geben.
e) die Revisionsstelle
BEGRÜNDUNG
Eingetragene Statuten müssen den
„Ist“-Zustand darstellen, nicht einen „War“- oder “
Möchte-gern“-Zustand“. Deshalb ist es zu begrüßen, dass der Vorstand endlich
die obsoleten Artikel in den Statuten ausräumen will. Da der Vorstand darüber
hinaus jedoch mehr will als nur diese auszuräumen, wird dieser „Ist‘-Zustand im
vorliegenden Vorschlag doch nicht erreicht, denn er will zwei Neuigkeiten in
die Statuten hineinbringen. Diese sind „Gründungs-Statut“ und
„Goetheanum-Leitung“.
a) Um Missverständnissen
vorzubeugen soll das sogenannte „Gründungs-Statut“ mit dem richtigen Namen
versehen werden, wie es in meinem Vorschlag auch geschehen ist. Die AAG hat
bereits ein Gründungs-Statut, denn sie ist aus dem Bauverein
hervorgegangen, der 1913 unter den Namen „Johannisbauverein“ gegründet wurde.
Es ist ersichtlich, dass ein Verein nicht zwei Gründungs-Statuten haben kann.
Auch sind Gründungsstatuten nicht austauschbar.
Dass man sich ersehnt, die Gründungsstatuten der Weihnachtstagungsgesellschaft von 1923 wären die der AAG, bleibt ein frommer Wunsch. Den Anschein erwecken dass sie es doch seien, steht nicht im Einklang mit den Tatsachen. Was kann man tun, um trotzdem der Lage gerecht zu werden? Das ist ganz einfach, schlicht sagen wie es ist und nicht die ursprüngliche Statuten von 1923 als Gründungs-Statut zu erklären, sondern sie als wichtiges Basis-Dokument in der AAG anzuerkennen und versuchen danach zu leben. Das ist doch etwas was wir alle gerne wollen.
b) Ganz genauso verhält es sich
mit der zweiten Neuigkeit, der „Goetheanum-Leitung“. Es wird doch deutlich
sein, wenn dieses Organ dasselbe darstellt wie in den Gründungs-Statuten von
1923 festgehalten wird und glaubt, dass man es doch sowieso auch in den
heutigen Statuten der AAG finden muss. Das ist nicht der Fall, und deshalb
solle man auch nicht referieren an den Artikeln aus einem anderen Statut, Die
heutige Goetheanum-Leitung wurde ja erst 2012 gebildet, und da fehlt einfach
die Kontinuität. Auch dieser Undeutlichkeit kann man einfach vorbeugen, in dem
man ausdrückt was tatsächlich geschehen ist. Wenn man dieses Organ
„Goetheanum-Leitung von 2012“ nennt, ist alles klar. Dann ist alles deutlich
und wird so auch den Tatsachen gerecht.
Nur so kommt man in den
„Ist“-Zustand und nicht in einen „Möchte-gern“-Zustand, was in eingetragenen
Statuten ja unabdingbar notwendig ist.
Der Vorstand wird aufgefordert,
wegen der objektiv-rechtlichen großen Bedeutung, diesen Antrag in
„Anthroposophie Weltweit“ vor der Generalversammlung abzudrücken.
Dokument
8
Hinweise zu den geplanten
Statutenänderungen zur GV 2014
Thomas Heck
Stand 22.03.2014
Die vom Vorstand geplanten und
zur Abstimmung auf der GV 2014 vorgesehenen Statutenänderung betreffen
Grundfragen der Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft
(AAG). Dabei handelt es sich um ein kompliziertes Thema, welches auch durch die
Streitigkeiten bis 2005 sehr belastet ist. Eine Aufarbeitung hat nicht
stattgefunden, Widersprüche wurden nicht aufgelöst. Und vielen Mitgliedern sind
die Hintergründe nicht bewusst. Wer weiß schon, dass die heutige AAG ihren
Ursprung nicht in der Weihnachtstagung hat, sondern dass es sich um den
ehemaligen Bauverein handelt, der bereits seit 1913 im Schweizer
Handelsregister als Verein eingetragen ist? In dem früheren Konstitutionsstreit
war ein wesentlicher Punkt die Frage, ob die Weihnachtstagungs-gesellschaft
(WTG) durch Fusion in die AAG (den ehemaligen Bauverein) übergegangen oder als
verwaister separater Verein noch existent ist. Der Streit ging bis zum
Solothurner Obergericht und wurde vom Vorstand in 2. Instanz verloren. Der
Vorstand vertrat die Auffassung, dass die WTG als Verein noch existiere und
hatte durch die Tagung zu Weihnachten 2002 diese „wiederbeleben“ wollen.
Nachdem die Prozesse verloren waren, wird nun erklärt, es habe doch eine
sogenannte „Konkludente Fusion“ stattgefunden und dies sei durch die
Gerichtsurteile festgestellt worden. Dabei wird das Urteil (die WTG existiert
nicht mehr als Verein nach Schweizer Recht) verwechselt mit der
Urteilsbegründung, in der die Argumente abgewogen und bewertet aber keineswegs
rechtsgültig festgestellt werden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine
konkludente Fusion stattgefunden haben könnte, obwohl so ein Vorgang völlig neu
in der Rechtsgeschichte wäre und wohl auch bisher einmalig ist. Von Bedeutung
ist dies, weil die jetzt vorgesehenen Statutenänderungen nur dann einen Sinn
machen, wenn man von einer Fusion ausgeht. Gravierend ist an der Angelegenheit,
dass nun, ohne dass eine Erkenntnisarbeit stattgefunden hat, offensichtlich ein
vollständig entgegengesetzter Standpunkt vom Vorstand vertreten wird.
Ist die Relation, die von der
heutigen Goetheanumleitung zur Goetheanumleitung der
Weihnachtstagungsgesellschaft und damit zu deren esoterischem Vorstand
hergestellt werden soll, wirklich gerechtfertigt und angemessen? Würde damit
nicht ein esoterischer Anspruch des heutigen Vorstandes formuliert? Wieso die
von Rudolf Steiner gegründete Hochschule durch die Statutenänderung gestärkt
würde, bleibt unklar. Könnte es sein, dass es durch die Statutenänderung
leichter möglich wäre, Zuschüsse von öffentlichen oder privaten Institutionen
zu erhalten? Wenn die Motivation darin bestünde, müsste das den Mitgliedern
mitgeteilt werden. Und was ist eigentlich mit Hochschule gemeint? Der
Ausbildungsbetrieb am Goetheanum? Oder die von Rudolf Steiner eingerichtete
Michaelschule mit den Sektionen?
Wie der Hinweis auf die
Gründungsstatuten der Weihnachtstagung in den Statuten der AAG eine grössere
Verbindlichkeit schaffen soll, ist auch nicht nachvollziehbar. Es wird wohl
eher zu Verwirrung führen, da das Gründungsstatut der WTG eben nicht das
Gründungsstatut des ehemaligen Bauvereins ist. Da schien der bisherige Hinweis
auf die „Prinzipien der Weihnachtstagung“ klarer. Die Konstitutions- und
Statutenfragen sind keine Angelegenheit, die man irgendwie juristisch lösen
kann, sondern es handelt sich hier um Erkenntnisfragen des Geisteslebens, die
dann in den Statuten ihren Ausdruck finden. Rudolf Steiner hat sich damals viel
Zeit genommen, um die Statuten mit den Mitgliedern zu besprechen.
Eine Statutenänderung, die
zentral und ohne ausreichende Beteiligung und Beratung durch kompetente
Mitglieder beschlossen werden soll, würde dem Wesen der AG widersprechen, die
eine Bewußtseinsseelenkultur anstrebt. Es sollte daher den interessierten
Mitgliedern genügend Zeit eingeräumt werden für einen Bildgestaltungs- und
Urteilsbildungsprozess in diesem komplexen und grundlegenden Fragen. Dazu
gehört auch die Aufarbeitung der Widersprüche, die aus der
Konstitutionsproblematik stehen geblieben sind.
Ich hatte ursprünglich vor,
einen Antrag zur Generalversammlung 2014 mit folgender Beschlussvorlage zu
stellen:
1. Die für 2014 vorgesehenen
Statutenänderungen werden aufgeschoben.
2. Es wird eine offenen
Arbeitsgruppe eingerichtet, an der interessierte Mitglieder zusammen mit
interessierten Vorstandmitgliedern die notwendigen Grundlagen und Erkenntnisse
erarbeiten. Aber hilft es wirklich, durch die Generalversammlung eine
Vorgehensweise erwirken zu wollen, die aus den dargestellten Gründen eigentlich
eine Selbstverständlichkeit sein müsste? Eine angemessene Einbeziehung der
Mitglieder wird jedoch offensichtlich als nicht notwendig angesehen bzw. nicht
erwogen. Kann es sein, dass dies nur möglich ist, weil wir, die Mitglieder, uns
nicht genug für das Thema interessieren und wir die Verantwortung, die wir für
die Geschicke der Anthroposophischen Gesellschaft haben, gerne an den Vorstand
abgeben? Ich habe mich daher entschlossen, keinen Antrag zu stellen, wohl aber
den Text zur Kenntnis zu geben.
Thomas Heck
Wir unterstützen die Initiative:
Moritz Christoph, Tatiana Garcia-Cuerva, Kirsten Juel, Eva Lohmann-Heck,
Hendrik van Heek, Christopher Schümann, Roland Tüscher
Dokument
9
Aus einem Rundbrief der
medizinische Sektion von Michaela Glöckler
In dem Text sind in Klammern in
Fettschrift einige Richtigstellungen beigefügt
Das Fragment lautet:
Liebe Freunde
Bei der diesjährigen
Generalversammlung der Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft (AAG) vom 12. April 2014 wurde ein Antrag angenommen, der viele,
die Mitglieder dieser Gesellschaft sind, ganz einmalig freut. Warum? Weil
Rudolf Steiner für diese Gesellschaft (gemeint ist hier also die AAG!)
Statuten formuliert hat, die am 28. Dezember 1923 zwar nach eingehender
Beratung einstimmig angenommen wurden, jedoch nicht rechtskräftig (es ist
hier eintragungsunfähig im Handelsregister gemeint!) werden konnten. Zu
Steiners Zeiten waren es bürokratisch-formale Gründe, die das unmöglich
machten, später dann psychosoziale innerhalb der Mitgliedschaft der AAG. Rudolf
Steiner hatte damals nach dem Scheitern der Eintragung (nicht der
Gesellschaft von 1923, jedoch ein Verein „Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft vom 3. August 1924!) seines Gründungsstatuts die Statuten des
Johannesbau-Vereins genommen, über den Planung, Durchführung und Finanzierung
des Goetheanumbaus abgewickelt worden waren. Er veranlasste, dass dieser Verein
jetzt durch eine Namensänderung auch zum Rechtsträger der neu gegründeten AAG
wurde.(durch Namensänderung wird ein Verein nicht „Rechtsträger“ eines
anderen Vereins und mit Rechtsträger ist hier wohl Verwaltungsverein gemeint
und letztens, die Gesellschaft von 1923 hiess „anthroposophische Gesellschaft“
und nicht Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft!). Seinem
Vorstandskollegen Günther Wachsmuth gegenüber bemerkte er, man könne ja dann
das von den Mitgliedern im Rahmen der Weihnachtstagung beschlossene
Gründungsstatut „Prinzipien“ nennen. (Und so hätte die AAG von 1925 also
zwei Arten von Statuten! So etwas kann Rudolf Steiner wohl nicht gesagt haben!)
Und so lebte man bis heute in der AAG ideell mit den „Prinzipien“,
rechtlich-sozial jedoch mit dem Bauvereinsstatut (??). Umso grösser ist
jetzt die Freude, dass es nach eingehender Debatte (?) auf der
diesjährigen Mitgliederversammlung – sozusagen zum 90. Geburtstag der AAG –
gelungen ist, der AAG die ihr von Rudolf Steiner zugedachte klare rechtliche
Identität zu geben (?). D.h. das Gründungsstatut von 1923 ist jetzt
vollumfänglich im Zweckparagraphen der geltenden Statuten als rechtlich bindend
genannt (Wie soll das gemeint sein? Weder historisch wie rechtlich stimmt
das überhaupt nicht?), und die Trägerschaft der Hochschule durch die AAG
auf die Hochschulparagraphen des Gründungsstatuts bezogen (??), welche der
Hochschule die notwendige Freiheit garantieren (??). Durch diesen
Vorgang sind nun vier Qualitäten geistig, rechtlich und wirtschaftlich
miteinander verbunden: der Goetheanumbau als Wahrzeichen der anthroposophischen
Kulturarbeit, die Menschengemeinschaft, die sich mit dem Goetheanum als
AAG-Mitgliedschaft verbunden fühlt, die Hochschule als Institution und die
weltweit tätigen Mitarbeiter der Sektionen, die in Landwirtschaft, Pädagogik,
Medizin sowie auf vielen anderen Lebensgebieten aus der Anthroposophie heraus
tätig sind……….
Michaele Glöckler.
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