Friday, November 8, 2013

Mees Meeussen - Schöne Worte schaffen keine Tatsachen herbei - Kritik der Ansicht Sergej Prokoffiefs über das Konstitutionsproblem in seinem Buch „Menschen mögen es hören“.


 Gebrauchte Abkürzungen
Anthroposophische Gesellschaft=AG
Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft= AAG
Weihnachtstagung=WT
Weihnachtstagungsgesellschaft= WTG
Generalversammlung=GV
Nachrichtenblatt=NB
Sternchen (*) ist Paraphrase
Um nicht immer den Namen des Autors auszuschreiben,
ist gewählt für seine Initialen SP= Sergej Prokofief

Siehe für ausführliche Kommentare über „Menschen mögen es hören“

Ralf Sonnenberg „Mysterium der Methode“  Die Drei,11/02 Seite 55-59
Günther Röschert „Der Grundstein in den Herzen tragen“ ( Mitt. aus der anthr. Arbeit in Deutschland 2002, Seite 205-215)

Vorbemerkungen

Ziel dieses Aufsatzes ist der Anhang II (Zur Frage der Konstitution) im Buch von SP „Menschen mögen es hören“ im Rahmen des Konstitutionsproblem zu stellen und so zu beurteilen. Dabei muss gleich gesagt werden, dass SP hier nicht beabsichtigt eine strenge Analyse zu geben, aber dies im Ganzen seiner allgemeinen Darstellung versucht einzubauen. Das heißt er will eigentlich die Ansichten Rudolf Steiners wiedergeben insofern dies der Aufbau der Gesellschaft betrifft. Dabei wird ausgegangen, wie SP selber schreibt, von der „Einheitsauffassung“ und hat er seine Information von Autoren die diese Auffassung aufrecht halten/hielten. In Fußnote 30 (Seite1028) wird berichtet, dass SP sich diese Meinung, die nicht nur Manfred Leist, Dietrich Spitta, Richard Eichholz haben, aber auch durch z.B. Michaela Glöcker, Bodo von Plato/Uwe Werner und von Karl David, Eugen Schiller vertreten wird/wurde, anschließt. Denn so meint er:

*Es keinen Sinn hat in der Konstitutiondebatte über gute oder schlechte Statuten zu reden, aber wohl die geistigen Absichten von R. Steiner wirklich zu verstehen zu suchen, und dann den Mitgliedern des Gründungsvorstand in ihre Bemühungen zu folgen, mit allen Kräften die „Statuten „der WT zu verwirklichen.* ( Seite 820)

 Dabei geht es in der Konstitutionsdebatte jedoch gar nicht um „gute oder schlechte“ Statuten, aber vielmehr um eine richtige oder unrichtige Grundlage der Gesellschaft. Das ist etwas ganz anderes und hat auch nichts zu tun mit dem „Ewigen Statutenmachen“(Seite 811), womit Ahriman gemeint ist. Es ist bei SP gut nachzuvollziehen auf welche Aufsätze er sich bezieht. Das ist in jedenfalls der doch sehr lesenswerte Aufsatz von Dietrich Spitta “Gesichtspunkte zur Konstitution der AAG7“ und der Aufsatz von Manfred Schmidt-Brabant „die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“3. Nun ist es auffallend, dass beide Autoren, sowie wie mir bekannt ist, und auch die meisten Autoren die die Einheitsauffssaung vertreten, unbeargumentierte Behauptungen aufstellen und ihre Ansichten belegbare Makel und Fehler aufweisen. Im Gegensatz zu den Vertretern der Einheitsauffassung stehen die Vertreter die von der Zweigesellschaftenthese ausgehen, wobei es dann auffallend ist, dass die Letzteren in ihren Aufsätzen viel deutlicher und ohne Gebrauch von ableitende „pseudo-esoterischen“ Abwege, recht in die jurischtische Materie hineingehen. Sie versuchen eine wirkliche Analyse aufzustellen, ohne Behauptungen und ihre Argumenten sind, soweit der Autor dieses Aufsatzes hat feststellen können, meistens ohne Makel. Hier einige Beispiele von Autoren die die Einheitsauffassung vertreten: Manfred Leist, Manfred Schmidt-Brabant und Dietrich Spitta. Zum Vergleich auch das Obergericht.

a) Manfred Leist
Behauptung:
1) „Es ist undenkbar, dass der noch zu Lebzeiten Rudolf Steiners am 22 März 1925 erschienene Text im Nachrichtenblatt nicht seine Billigung gehabt hätte.1
2) *Das einer von Ihnen (genannt wurden Mitarbeiter, aber gemeint war G. Wachsmuth, M.M.) eigengefärbte Tendenzen hätten einbringen wollen, das wär unter den Augen von Rudolf Steiners gar nicht möglich gewesen2.*
Makel:
Obzwar M. Leist der Begriff „konkludent „ geprägt hat, beschreibt er wie an der Generalversammlung von 1925 alle anwesende Mitglieder der AG durch Abstimmung in der AAG auch zusätzlich die Mitgliedschaft dieses letzteren Vereins bekamen. Und so ist laut Leist der rechtliche Fehler wieder geheilt worden. Aber dann bestünden in der Ansicht von Leist noch immer zwei Gesellschaften, und ist nicht einzusehen warum die WTG nie mehr getagt hat. Der Erhalt einer Doppelmitgliedschaft ist etwas anderes als das Zusammenlegen zweier Vereine durch „konkludente Fusion“.

b) Manfred Schmidt-Brabant:
Behauptungen:
1)“ Es ist auch ganz undenkbar, dass man vor ihm etwas hätte verbergen wollen, denn alle, Rudolf Steiner selbst, hofften auf eine baldige Gesundung3.“
2) „Es ist nicht vorstellbar, dass Rudolf Steiner diesen Bericht nicht gelesen hätte.4“
3) „Es kann keinen vernünftig begründeten Zweifel daran geben, dass Rudolf Steiner und engeren Mitarbeiter nicht der Ansicht waren, die AAG der WT sei am 8.Februar 1925 auch in das  Handelsregister eingetragen worden als Rechtsnachfolgerin des Vereins des Goetheanums.5
Makel:
„Wieder, wie am 8. Februar 1925, gab es eine Vorversammlung der Mitglieder (Welche Mitglieder?? M.M.) aus der damals verbreiteten Auffassung: Interne anthroposophische Fragen bespricht man nicht in Gegenwart von Behörde Vertretern; man stellt erst unter den Mitgliedern einen Konsensus über den Ablauf und die Inhalte her, um dann in Beisein des Behördenvertreters das „juristische“ rasch abzuwickeln.6
Aber auf dieser GV wurde genau die gleichen Sachen, sowohl in der Vorversammlung als in der eigentlichen Versammlung behandelt und auf dasselbe abgestimmt, obzwar Beschlüsse fassen in einer Vorversammlung rechtlich nicht tauglich ist.

c) Dietrich Spitta7.
Behauptungen: 
Da Dietrich Spitta eine beinahe vollständige Übersicht der Geschehnisse gibt, ist nicht gut zu sehen was er selber nun meint, da er auch kein Endurteil gibt.
Makel:
Der Punkt, dass er keine Probleme sieht, dass die Mitglieder der AG auch Mitglieder der AAG wurden ohne ihren eigentlichen Wunsch dazu zu äußern.

d) Obergericht
Behauptungen:
1) „Es wurde mithin eine Fusion  durch Absorption durchgeführt, ohne dass damals oder danach während rund 80 Jahren irgendjemand daran gezweifelt hätte, dass dieses Vorgehen nicht dem Willen der Mitglieder der beiden 1913 und 1923 gegründeten Vereine entsprochen hätte.8
2)“ Auch wenn kein schriftlicher Fusionsvertrag vorliegt, muss doch aus den geschilderten Fakten geschlossen werden, dass eine Fusion gewollt war.9
Makel:
1) „Die historischen Fakten zeigen klar, wie sie unter Ziff. 4 hiervor erwähnt sind, dass Rudolf Steiner und seine anthroposophischen Freunde die Eintragung der 1923 gegründeten anthroposophischen Bewegung (Sic!!M.M.) im Handelsregister anstrebten, weil es nur eine einheitliche AAG mit 4 Unter-abteilungen geben sollte. Diese Absicht wird von der Beklagten ausdrücklich anerkannt.“10
2) „An der 4. a. o. Generalversammlung des Vereins des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft vom 8.Februar 1925 wurde die Zusammenlegung der beiden Vereine beschlossen. Dies teilte der Vorstand der AAG seinen Mitgliedern (welche? M.M.) auch entsprechend mit.(Mitteilung von 22.03.25).11 “

Anschließend noch das Gesichtspunkt des Konstitutionsproblems wie es durch folgende Autoren ausgedrückt wird, von weniger gravierend bis gravierend.

(Rudolf Saacke: Innere Opposition gegen Rudolf Steiner)
Manfred Leist: Konkludentes Handeln
Prof. Hans Riemer, Gelebte Weihnachttagung, Obergericht: Konkludente Fusion.
Sergej Prokoffief: Formal-juristische Unvollkommenheit.
Gerhard von Beckerath: Umgehung des Gesetz.
Benediktus Hardorp: Staatsstreich
Rudolf Menzer: Betrug
Mees Meeussen: Vereinsrechtliches Verbrechen. 

Zum letzten sei noch erwähnt, die Unschlüssigkeit die aus den existierenden Dokumenten spricht.
Günhter Röschert: Die Schlüsse die man zieht, sind lauter Vermutungen.12
Wilfried Heidt: „…wenn man einmal genau ins Auge fasst, wie wenig Eindeutiges wie bisher über den 8.Februar 1925 kennen.13
Rudolf Saacke: „ In der Tat ist die Nachschrift der Ausführungen Rudolf Steiners vom 29 Juni 1924 in dieser Frage nicht ganz eindeutig.14“  

Der Anhang II

Hier behandelt SP eigentlich 4 verschiedene Themen des Konstitution Prozesses von 1923-1925. Das erste Thema ist sehr ausführlich, die anderen Themen nur kursorisch beschrieben worden.

1) Der angebliche Wunsch Rudolf Steiners die AG im Handelsregister einzutragen.
2) Die Kenntnisse Rudolf Steiners um die Mitteilung des Vorstandes von 22.03.25.
3) Die Verunglimpfung Günther Wachsmuths, wegen seines Handelns im Konstitutionsprozess.
4) Die Kenntnisse des Restvorstand um den Intentionen Rudolf Steiners.

I
Die mutmaßlich beabsichtigte Eintragung der WTG im Handelsregister

SP beginnt den Anhang II wie folgt:

“Dabei wollen wir von der Tatsache ausgehen (??M.M.), dass Rudolf Steiner von Anfang an die offizielle Registrierung der auf der Weihnachtstagung begründeten AAG beabsichtigte“ (Seite793).

Und weiter gleich in der Fußnote 1:

 „Das Bestreben einiger Diskussionsteilnehmer, einen prinzipiellen Unterschied zwischen den Namen „AAG“ und „AG“ zu sehen gründet nicht auf realen Tatsachen ( Seite 1023)“.

 In der Fußnote führt SP dann weiter aus, dass an der WT und später Rudolf Steiner beide Namen als Synonyme für die AG der WT gebraucht. Ohne weitere Ausführung werden dann einige Beispiele genannt und damit ist anscheinend, wie das auch Manfred Schmidt-Brabant tut, die „Argumentation“ abgeschlossen. In der Tat hat Rudolf Steiner an der WT beide Namen AG und aAG gebraucht, aber nicht als Synonyme. Bis heute ist anscheinend noch niemand den Namensgebrauch an der WT durch Rudolf Steiner nachgegangen. Wenn man das tut wird man bald bemerken, dass es sich hier nicht handelt um Synonyme. Die WTG wurde neubegründet und sollte anschließen an die alte Gesellschaft, es wurde keine Namensänderung beschlossen, und die Statuten und Mitgliedskarten gehen auf AG. Zugleicherzeit aber wurden alle Gruppen innerhalb der Anthroposophischen Bewegung bekannt gegeben. Das waren die zuvor noch neu gebildeten Landesgesellschaften oder Landesgruppen. In den Statuten der AG können jedoch nur natürliche Personen Mitglied sein (siehe Paragraphen 1). Die Gruppen konnten nicht Mitglied nur mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sein, sie waren ja auch vollkommen autonom. Um nun zu unterscheiden zwischen die Mitgliedergesellschaft und alle Gruppen zusammen, verwendet Rudolf Steiner den Namen „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“. Für die WTG verwendet Rudolf Steiner dann den eigentlichen Name „Anthroposophische Gesellschaft“. Der Terminus „aAG“ galt ja nicht eine zusätzliche Gesellschaft, es war nur Name/Terminus. Leider erklärt Rudolf Steiner diesen Namensgebrauch nicht. Dadurch sind Missverständnisse entstanden, als dann  1924/1925 die AAG als Verein  entstehen sollte. Diesen Namensgebrauch wird durch Rudolf Steiner an der WT konsequent durchgeführt. Das kann jeder nachvollziehen. Die falsche Idee der Synonymität ist möglich auf Günther Wachsmuth zurück zu führen. Nach 1925 wird der Name des umbenannten Bauvereins in der Tat synonymisch gebraucht, AG als Kürzel für AAG, womit dann jedoch nicht die Gesellschaft von 1923 gemeint ist!.

Weiterhin ist nicht zu belegen, dass Rudolf Steiner auch wirklich eine Eintragung ins Handelsregister angestrebt hätte, wie dies SP zu beweisen versucht. Es existiert keine einzige Aussage Rudolf Steiners diesbezüglich. Sagt Emil Leinhas (ein enger Mitarbeiter Rudolf Steiners und später auch aktiv in das Schatzkommitee der AAG) doch „Davon, diese ‚Prinzipien’ in das Handelsregister eintragen zu lassen, war meines Wissens nie die Rede. Sie waren ganz unbürokratisch gedacht”15. Und schreibt auch Gerhard von Beckerath: „Es bleibt unerfindlich, weshalb die AG der WT plötzlich während der Zeit Rudolf Steiners Krankheit in ein Handelsregister eingetragen werden sollte. Für sie bestand gar keine Notwendigkeit ihrer Eintragung dort, da sie als geistige Gemeinschaft weder einen nennenswerten Geschäftsbetrieb noch Vermögen hatte“ 16. Es bestand überhaupt keine Notwendigkeit zur Eintragung, denn Rudolf Steiner sagte ja selbst, dass diese Statuten ungebräuchlich waren und schrieb,  „Die anthroposophische Gesellschaft eine Form zu geben wie sie die anthroposophische Bewegung zu ihrer Pflege braucht, das war mit der eben beendeten Weihnachtstagung am Goetheanum beabsichtigt. Eine solche Gesellschaft kann nicht abstrakte Richtlinien oder Statuten haben. Denn ihre Grundlage ist gegeben in den Einsichten in die geistige Welt, die als Anthroposophie vorliegen“17. SP führt aber als Gründe für eine Eintragung an, es gäbe esoterische Gründe, und die Notwendigkeit, die Aufgabe Genüge zu tun, die „...denkbar größte Öffentlichkeit zu verbinden mit echter wahrer Esoterik“18. Und

„Einen weiteren für die objektive Notwendigkeit der handelsregisterliche Eintragung kann man in dem Plan Rudolf Steiners sehen, die vier Einrichtungen in ihr zu vereinigen, die von Anfang an‚’ in lebendiger, organischer Tätigkeit’ in der anthroposophischen Bewegung wirkten’.“ (Seite 795).

Diese „Strömungen“ sollten als vier Unterabteilungen in der geplanten AAG von 03.08.24 untergebracht werden. Es waren

a) die „Anthroposophische Gesellschaft im engeren Sinne,
b) der „Philosophische –Anthroposophischer Verlag,
c) der ‚Verein des Goetheanum,
d) das „Klinisch-Therapeutische Institut.

In der Fußnote 2( Seite 1023) führt SP dann aus, dass mit „AG im engeren Sinne“ nur die WTG gemeint sein kann. Das letzte kann zutreffen. Aber wie sollte nun die WTG als eingetragene Gesellschaft dastehen, wenn ihre 1. Unterabteilung sie selbst sein sollte. So eine Form ist nicht real und unsinnig. Vielmehr sollten diese 4 „Strömungen“ in einem zur Zeit noch nicht bestehenden Verein aufgenommen werden, ein Verein der nun „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ heißen sollte. Der Name dieses Vereins AAG hatte jedoch nichts zu tun mit dem Terminus aAG der Rudolf Steiner an der WT gebraucht hatte. In dem „Mannheimer Ergebnis“19, das einzige Papier das die dritte Kommission zur Konstitutionsfrage ausgearbeitet hat, kann man nachlesen das dieser Verein erst noch gegründet werden musste bevor der Bauverein ausgetragen werden konnte. Weiter wäre laut SP die Anwesenheit des Handelsregisterführer Altermatt an der WT auch ein Grund, später die WTG einzutragen. Dieser Argument trägt leider nicht. Eher konnte man sagen, die Anwesenheit eines Notars machte sicher, dass bei der letzten Abstimmung alles richtig vor sich ging und ein rechtsfähiger Verein gebildet wurde. Die alte AG in Deutschland, war nämlich damals keine Rechtsperson. Weiterhin beschreibt SP fälschlich den Grund warum aus der 3. a. o. Generalversammlung am 29.06.24 nichts wurde. Nicht deswegen wurde nichts daraus, weil, laut Altermatt, die Statuten der AG den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen würden (so z.B. weil in den WT Statuten den Vorstand als gebildet und nicht als gewählt bezeichnet wurde. Aber so ein Passus über den Vorstand ist überhaupt nicht in den AG-Statuten aufgenommen! Hätte SP nicht erst diesen nachsehen können bevor er so einen Fehler in seinen Anhang II introduziert?) und auch nicht weil Rudolf Steiner diese dann nicht abändern wollte, aber einfach darum, weil dieser Verein AAG noch nicht gebildet war. Der Bauverein sollte nämlich ausgetragen werden, und als nicht eingetragener Verein als 3. Unterabteilung weiter bestehen. Wahrscheinlich war der 3. August 1924 dann als Datum geplant für diese Bildung so eines Vereins. Leider wissen wir nichts von der Geschehnisse, was auch SP beschreibt. Aus einer Notiz Rudolf Steiners könnte man vermuten, es sollte eine Gesellschaft gegründet werden, wo er eine geschriebene Vollmacht für seine Stimme an Ita Wegman übergibt für die Gründung einer “Anthroposophische Gesellschaft”. Ein zweiter Versuch wurde nach  08.02.25 gemacht und, die Änderungen in den Statuten des Bauvereins als AAG wurden 03.03.25 ins Handelsregister eingetragen. SP führt weiter aus:

„Da aber Rudolf Steiner auch beim dritter Versuch (anscheinend sieht SP auch der Versammlungsresultate des 29.06.24 als einen Registrationsversuch an, M.M.) nicht bereit war, die „Statuten“ dem Schweizer Vereinsrecht anzupassen (....auch aus tieferen esoterischen Gründen) wurde, um das Ziel zu erreichen, als Weg gewählt, die für diesen Zweck veränderten Statuten des „Vereins des Goetheanum“ zu benutzen und seinen Namen in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ zu ändern“ (Seite 799).

Und weiter:

„Rudolf Steiner ging also davon aus, dass die AG der WT durch die Eintragung der Beschlüsse vom 8.Februar 1925 so eng mit dem umbenannten „Vereins des Goetheanum verbunden wurde, dass sie durch diesen in das Handelsregister eingetragen war“. (Seite 799)
Und er referiert an dem erwähnten Aufsatz von Dietrich Spitta. Wiederum eine Behauptung, dass Rudolf Steiner die WT Statuten nicht anpassen wollte. Das letzte Zitat, das merkwürdigerweise auch bei Spitta erwähnt wird, ist natürlich ein irrationeller Wunschgedanke und hat mit Recht nichts zu tun. An sich kann ein Verein nur unmittelbar eingetragen werden. Mittelbare Eintragungen richten sich nach dem Eingetragenen Verein. Und wie sollte denn die WTG nach dem umbenannten Bauverein sich zu richten haben?

Dabei führt SP noch aus, dass die Statuen WTG nicht die gesetzlichen Bestimmungen dartaten und versucht das zu beweisen, durch einen Brief vom Eidg. Amt für das Handelsregister zu zitieren. (Fußnote 5, Seite 1024). Die Statuten der WTG gehorchten den gesetzlichen Bestimmungen sehr wohl, und taugten selbst zur Eingetragung in das Handelsregister, mussten jedoch nur minimale formale Zusätze eingefügt werden die nun mal die Handelregisterbestimmungen vorschreiben. Aber laut Günther Wachsmuth, sind die „Handelsregisterstatuten“ just gerade die zusammengezogenen Statuten der WTG durch Notar Altermatt 20. Weitere Behauptungen die SP aufstellt, im Sinne der erwünschte Eintragung und hohe Bedeutung der unveränderten Statuten der WTG sind z.B.:

„Wir sehen also, dass der Wille zur handelsregisterlichen Eintragung der AG aus dem geistigen Wesen der WT selbst hervorgeht (Seite 794).“
 „So wollte Rudolf Steiner aus den genannten Gründen die handelsregisterlichen Eintragung der AG der WTG ganz entschieden, und er bemühte sich aktiv darum.(Seite 794)“
„Andererseits konnten die „Statuten“, gerade durch infolge ihrer unmittelbaren Verbindung mit der geistigen Welt, sogar in der Schweiz, die bis heute die wohl in dieser Beziehung günstigste Gesetzgebung hat, in ihrer ursprünglichen Form nicht registriert werden.(Seite 802)“

Kommentar auf letzteres Zitat: An der WT sagte Rudolf Steiner nichts, und schrieb auch später nichts im NB über eine mögliche Eintragung und trotzdem wollte er ohne die Mittglieder etwas zu sagen die Statuten eintragen lassen? Das ist doch eine logische Verirrung so etwas zu wollen, wenn die Statuten für eine Eintragung geändert werden müssen, man das jedoch nicht will und dann trotzdem diese Eintragung beabsichtigt. Und so eine logische Verirrung hätte Rudolf Steiner nachgestrebt?  Was denkt man denn da von Rudolf Steiner? Wenn keine einzige Aussage von ihn bekannt geworden ist über eine Eintragung, wäre es dann nicht logisch zu schließen, dass so einen Wunsch gar nicht vorhanden war?  An der WT sagt Rudolf Steiner aber, der Bauverein sollte in einer „Relation“ der WTG treten. Man kommt nämlich richtig in die Probleme, wenn man die Aussagen von Günther Wachsmuth über die Eintragung der WTG folgt, was Dietrich Spitta, Manfred Schmidt-Brabant, das Obergericht und SP selbst ohne weiteres tun. Weiterhin legt SP Wert darauf zu betonen, dass laut Günther Wachsmuth, Rudolf Steiner nicht zufrieden war mit den Statuten des Vereins, es trotzdem billigte. Es war also ein vorläufiger unvollkommener Ansatz, aber, so SP:

„Die augenfällige Unvollkommenheit der juristischen Hüllen der Gesellschaft (das Statut des Vereins) kann eine solche geistig-menschliche Orientierung der „Statuten“ der WT in Wirklichkeit nicht stören.“ ( Seite 804)

Diese Unvollkommenheit der Vereinsstatuten ist aber kein weiteres Hindernis für die Entwicklung der Gesellschaft, wenn ihre Mitglieder auf den richtigen Boden des Grundsteins stehen und ist es, laut SP, die zentrale Aufgabe der AG, die Vereinigung des esoterischen mit dem exoterischen Prinzip, und das ist nicht in einer juristischen Art zu lösen. Das ist natürlich eine interessante Ansicht, aber die hat doch nichts zu tun mit dem Zustandekommen einer Konstitution die beabsichtet war. Es heißt im Einen, Wasser und Feuer verbinden, im Anderen, die beste juristische Struktur wählen.

II
Die drei weiteren Themen

Zum Abschluss weist SP hin auf das Bestehen von drei Fehlurteile, die einen Schatten auf Rudolf Steiner und seine nächste Mitarbeiter werfen, und diese unbewiesenen Behauptungen sollten deshalb so SP unverzüglich richtig gestellt werden.

Die Mitteilung von 22.03.24 des Vorstandes.

Acht Tage vor dem Tode Rudolf Steiners erschien im Nachrichtenblatt eine äußert kryptische Mitteilung die unterschrieben war mit „der Vorstand der AAG“. Darin wird, ohne zu sagen für welche Mitglieder dieser Text gemeint war, ’berichtet’ über die 4. a. o. GV des Bauvereins vom 8. Februar. Aber so, dass man als Mitglied der AG meinen musste, es gilt diese Gesellschaft. Der Text war genommen aus der Rede Rudolf Steiners an der 3. a. o. GV des Bauvetreins und war so redigiert worden, dass  man ohne Vorkenntnis nicht wissen konnte das es sich um die GV des Bauvereins handelte21. Das wirklich problematische aber an diesem Text war, was am Ende gesagt wurde. Das war nämlich überhaupt nicht etwas das an dieser Versammlung beschlossen wurde. Aus dem Text, allerdings wenn man es sehr, sehr gut liest, geht hervor, das hier zum 1. mal alle Mitglieder der WTG aufgefasst wurden als „ordentliche Mitglieder“ der AAG, also des alten Bauvereins. Es gab aber in der AG nur eine Kategorie von Mitglieder. Wer für diesen Text verantwortlich war ist eigentlich unbekannt. Aber angenommen werden muss, dass es nicht Rudolf Steiner gewesen sein kann, und da die anderen Mitglieder sich nicht mit dem Konstitutionsprozess beschäftigten, war es sehr wahrscheinlich Günther Wachsmuth. Ist der 8. Februar voller Fragen und Merkwürdigkeiten, hier ist zum ersten Mal etwas im Gange gesetzt das widerrechtlich ist. Aber für SP ist dies kein Problem dies selbst zu verteidigen in einer ziemlich unlogische Argumentation. Erstens meint er, da die Mitteilung im Nachrichtenblatt in der Druckprobe nach einem Aufsatz von Rudolf Steiner gedruckt werden sollte, dass Rudolf Steiner diese bestimmt gesehen und gelesen hat (siehe Behauptung Manfred Schmidt-Brabant oben). Er wäre selbst gänzlich damit einverstanden gewesen, weil er keine Korrekturen angebracht hätte. Außerdem gibt es laut SP auch noch ein direkter Beweis (?) für diese Tatsache, nämlich der Brief von 19. März an die 7 Administratoren, den Rudolf Steiner angeblich gleich nachdem er die Mitteilung des Vorstandes gelesen hatte, geschrieben hat. Und SP verfolgt mit:

„Wenn wir nun als Tatsache nehmen (?, M.M.), dass Rudolf Steiner sich nicht nur auf das sorgfältigste mit dem Text der „Mitteilung des Vorstandes“ bekannt machte, sondern sich auch mit dem Inhalt einverstanden erklärte, dann kann das ein neues Licht auf die ganze Situation, die Konstitution der AG betreffend, werfen“. (Seite 814)

Denn, laut SP geht daraus hervor, dass Rudolf Steiner die Ansicht war, dass durch den 8. Februar nicht mehr zwei Vereine, aber nur noch eine AAG existiere. Es gipfelt dieses in dem Satz:

“Mehr noch, kein anderer als Rudolf Steiner selbst legte den Grund für die Teilnahme aller  Mitglieder der WTG in der Folgezeit auch an der Tätigkeit ihrer neuen Rechtshülle.“(Seite 815)

Und hier verliert sich SP in allen möglichen unlogischen, historisch und juristisch unrichtigen Gedankengängen, die eine weitere Analyse bräuchten. Aber das wäre hier den Rahmen des Inhaltes dieses Aufsatzes sprengen, der doch schon ziemlich gefüllt ist. Schluss nun ist, er macht Rudolf Steiner selber verantwortlich für die ersten Schritten in der Richtung des Konstituionsproblem. Und das ist wirklich unbegreiflich.

 *... Rudolf Steiner schuf die juristische  Grundlage für den Eintritt der Mitglieder der AG auch in den gleichnamigen Verein*. (Seite 815)

Seine weitere Ausführungen gehen dann dahin, dass er diese These noch konsolidiert. Anscheinend hat SP keine Ahnung was er hier schreibt. Und so kommen wir zum Thema über Günther Wachsmuth, wobei das oben Erwähnte noch erweitert wird.

Die Verunglimpfung Günther Wachsmuths und das Verständnis des Urvorstandes über die Absichten Rudolf Steiners

Wir kommen nun an die zwei letzten Themen in dem Anhang und beschreiben erst mal einige Aussagen  SP’s ohne Kommentar, um sie weiter unten zu besprechen.

Günther Wachsmuth

Der Grund weshalb manche Konstitutionsforscher Günther Wachsmuth beschuldigen von Handlungen gegen Rudolf Steiner, ist so SP, dass sie nicht einverstanden sind mit wie Rudolf Steiner selbst die Konstitutionsfrage der Gesellschaft gelöst hat. Diese Lösung entspräche nicht ihren Theorien und stimmt nicht überein mit ihre Auffassung über die Konstitutionsfrage. SP stellt dann die Behauptung auf, dass durch das Fehlen an Fakten die die Integrität von Günther Wachsmuth bezweifeln könnten, so ein Verdacht nicht besteht. Aber es gibt überhaupt keine Fakten über Günther Wachsmuth betreffende seine Integrität. Über Konstitutionsforscher mit solchen Ansichten sagt SP:

„Diese Teilnehmer sind offenbar nicht in der Lage, seine Ansichten (die von R. St., M.M.) zu verstehen. Und das ist nicht erstaunlich, denn Rudolf Steiner wollte während der WT und danach der AG eine neue, vom Geist ausgehende Form geben.“ (Seite 817)

Der Restvorstand

Das vierte Thema, das durch SP kurz angeschnitten wird, ist das angebliche Verständnis das die Mitglieder des Restvorstandes für die Konstitution gehabt hätten; ihr wahres Verständnis dafür sei durch Studien verschiedener Konstitutionsforscher offengelegt und sei viel bedeutender gewesen, als die juristischen Spitzfindigkeiten einiger Gesellschaftsmitglieder. Trotzdem ist es aber laut SP so, dass (Fußnote 27, Seite 1028) wenn man sich nur auf die vorhandenen Dokumenten bezieht es unmöglich ist zu einen zutreffenden Schluss zu kommen. Denn aufgrund ein und dasselbe Dokument kommt man zu verschiedene und manchmal einander wiedersprechenden Resultate. Denken, dass die Ereignisse des 8. Februar 1925 ein Hindernis für die Konstitution der AG darstellen, ist juristisches Denken, kein anthroposophisches Denken. (Fußnote 23, Seite 1027) Die Gleichgültigkeit Rudolf Steiners zur jegliches juristische Statut (natürlich mit Ausnahme des Statuts der WTG, M.M.) erklärt SP so, dass Rudolf Steiner ursprünglich sogar nicht wünschte, dass die Mitglieder die Statuten der AAG kennen lernten. Damit beendet SP seine Erörterungen über die Konstitutionsfrage in Anhang II.

Nachwort

Geheimer Staatsstreich oder juristische Unvollkommenheit?

Dietrich Spitta wie auch SP lassen in ihre Ansicht offen, ob nun ein „konkludentes Handeln“ oder eine „konkludente Fusion“ stattgefunden haben. Das ist aber überraschend, da das Erstere besagt, dass zwei Vereine auch separat tagen sollten und das Letztere, dass eins der beiden Vereine aufgehört hat zu existieren. Das ist nicht dasselbe. Und das Letzte ist geschehen und ist in der heutigen Gesellschaft Praxis. Professor Hans Riemer sagt in seinem Rechtsgutachten: „...Das heißt anzunehmen, die AAG habe die WTG und insbesondere auch deren immateriellen, geistigen Gehalt in sich aufgenommen, und sei seither- im Sinne einer Weiterführung- dessen rechtlichen Trägerschaft22“. Aber die Aufnahme geistigen Wertes, ist wiederum kein juristischer Prozess und kann sich nur allmählich vollzogen haben. SP sieht die Entstehung der Konstitution als ein Prozess das sich größtenteils geistig vollzogen hat, obzwar dieser nicht um juristischen Sachen umhin gehen konnte. Riemer sieht also die Entstehung der Konstitution nicht nur als ein juristischer Prozess. Wenn aber laut Riemer die AAG die AG in sich aufgenommen habe, weshalb hat denn diese AAG sich als AG ausgegeben.? Trotzdem aber ist laut SP beinahe alles in Ordnung. Es gibt nur eine „Unvollkommenheit“, und das ist aber für andere Grund um von „Staatsstreich“ oder „Betrug“ zu sprechen. Wenn es so große Unterschiede in Ansichten bestehen, können die Urteilsgrundlagen natürlich nicht dasselbe sein. Indirekt schreibt SP darüber:

„Denn aufgrund ein und desselben Dokumentes-nicht zuletzt infolge ihrer Unvollständigkeit-kann man auch vom juristischen Standpunkt aus den verschiedensten, teilweise sogar einander wiedersprechende Schlüsse ziehen.“ (Fußnote 27, Seite,1027)

Das heißt im Allgemeinen, die Dokumente sind als nicht sehr schlüssig zu beurteilen, was wir oben schon beschrieben haben. Wilfried Heidt schreibt dazu z. B: “Alle, die sich bisher forschend oderstellungnehmend darauf einließen (gemeint sind die Dokumente zum 8. Februar M.M.), haben sich aber nicht nur darauf beschränkt festzustellen, was die Quellen soweit sie verfügbar sind, zeigen; sie haben immer auch mancherlei Spekulationen in ihre Urteilsbildung einfließen lassen, aus denen sich dann zum Teil sehr kontroverse Debatten, ja fast Glaubenskriege ergeben haben. Dass es so weit gekommen ist, ist verständlich, wenn man einmal genau ins Auge fasst, wie wenig Eindeutsches wir bisher über den 8.Februar überhaupt
kennen 23“.

Also gibt es in dem Material der Quellen Verständnislücken, die eigentlich eine wirklich sachgemäße Beurteilung verunmöglichen. Das macht also die Arbeit nicht einfach, und es ist die menschliche Neigung persönliche Sichtweisen in Urteilen einzubauen, oder gar, wie Wilfried Heidt schreibt zu spekulieren. Das ist aber das eine. Das andere ist, dass die Quellen Stellen aufweisen, auch gerade durch diesen Lücken, worin man Handlungsweisen entdeckt die nicht juristisch rechtmäßig sind. Und da kommt man dann wiederum in die Probleme. Denn sind nun diese juristisch unrechtmäßige Handlungen Rudolf Steiner anzudichten, oder andere oder gar keiner? SP geht von der letzten Möglichkeit aus. Trotzdem muss er feststellen, dass, wie schon erwähnt, sich im Konstitutionsprozess eine formal-jurischtische Unvollkommenheit vollzogen hat, nämlich, dass die Mitgliedschaft der Mitglieder der AG in der AAG, nicht durch eine schriftliche Anmeldung aber durch die „Mitteilung des Vorstandes von 22.03.25 vollzogen wurde. Der Schluss SP’s ist nun, dass diese Handlungsweise als eine „konkludente“ einzustufen ist und auf keinen Fall in Widerspruch zu den Intentionen Rudolf Steiners steht. Buchstäblich:

„Man kann sich fragen, ob diejenigen, die in diesen Vorgängen kein rechtswirksames konkludentes Handeln des Vorstandes sehen können, nicht in einem formaljuristischen Denkens befangen sind“.(Fußnote 23, Seite 1027)

Wiederum finden wir hier, wie auch in vielen anderen Stellen, in dem Anhang II, in dieser Fußnote manche inexakte Stellen, die eine objektive Beurteilung durch den Leser der keine Vorkenntnisse hat verunmöglichen, und der so in die Perspektive der Behauptungen SP’s eingeführt wird. Es ging hier nicht um konkludentes Handeln des Vorstandes, aber wenn dies überhaupt zuträfe, um konkludentes Handeln der Mittglieder. Die angeblich erwähnte konkludente Fusion könnte durch den Vorstand vollzogen worden sein, was hier jedoch nicht gemeint ist. Denn der Bruchpunkt in der ganzen Konstitutionsgeschichte ist ja der, dass sich die rechtliche Unrechtmäßigkeit ausdrückt in einer unzulässigen Mitgliedertransfer von den einen in den anderen Verein, oder in einer unzulässigen Fusion zweier Vereine. Hier hat man nun der Kern des Konstitutionsproblems, das anscheinend durch SP überhaupt nicht wahrgenommen wird. Denn es kann nicht sein, dass man so mit Mitgliederrechte umgeht, unabhängig davon ob nun eine AG, AAG, konkludentes Handeln oder konkludente Fusion gemeint ist.

Gerhard von Beckerath hat eine Analyse gemacht von Ansichten dreier Konstitutionsforscher die die Einheitsthese vertreten, Dietrich Spitta, Jaap Sijmons und Reinald Eichholz. Den Titel seines Aufsatzes ist schon erhellend, „Was wird Rudolf Steiner unterstellt und den Mitglieder
zugemutet 24?“ Man könnte ein vierter Autor in dieser Analyse einschließen, nämlich SP, schreibt er doch selber dass er sich aus deren Ansichten basiert. Gerhard von Beckerath schreibt: „Alle drei (oder vier, M.M.) Autoren gehen davon aus, „dass die Form der AAG, wie sie 1925 entstanden ist....durchaus im Einklang mit den Intentionen Rudolf Steiners ist. Nun, wenn wir uns die Worte und Handlungen Rudolf Steiners auf der WT 1923 vor Augen führen, so sprechen sie doch eine andere Sprache“. Es wird in diesem  Aufsatz gezeigt wie die oben genannten rechtlichen Unrechtmäßigkeiten durch verschiedene Autoren ganz gegensätzlich beurteilt werden. So wird es verständlich mit welche Urteilsgrundlagen diese arbeiten. Und man ist einfach erschüttert, dass es manche Autoren nicht stört, sowie SP das tut, diese rechtlichen Unrechtmäßigkeiten in der Verantwortlichkeit Rudolf Steiners zu legen. Obzwar in der Sicht SP’s, Rudolf Steiner nichts Verkehrtes getan hätte. Diese Diskrepanz ist ja unüberbrückbar und hat bei andere Autoren für die verschiedensten Urteile gesorgt. Johann Ernst und Rudolf Menzer meinen, die Anmeldung von 8. Februar 1925 für das Handelsregister sei gefälscht worden, denn rechtliche Unrechtmäßigkeiten kann man nicht von Rudolf Steiner erwarten, einfach die Statuten der AG mit die der AAG umzutauschen ohne die Mitglieder der AG selbst beschließen zu lassen. Und laut Benediktus Hardorp gibt es keine juristische „Mystico unico“ und hätte Rudolf Steiner „staatsstreichartigen“ Maßnahmen gegenüber die Mitglieder vorgenommen25. Solches ist nunmal nicht von Rudolf Steiner zu erwarten, so Gerhard von Beckerath, und der Autor dieser Zeilen schließt sich ganz dabei an. Übrigens werden laut Gerhard von Beckerath „Staatsstreiche“ immer in der Öffentlichkeit ausgeführt und hier haben wir es mit einem „heimlichen Staatsstreich“ zu tun. Das gibt denn sowieso zu denken. Anscheinend liegen die rechtlichen Unrechtmäßigkeiten bei SP in seinem blinden Fleck. Und das ist einfach erstaunlich und unbegreiflich.

Das „Als-ob“ in der Gesellschaft

Ein anderes das in diesem Aufsatz von Gerhard von Beckerath interessant wirkt, ist die Sicht, dieser unrechtmäßige Beschluss der Mitgliedertranfer, sei ein „als ob-Beschluss“ der Mitglieder, was sich dann in der Gesellschaft AAG nach 1925 konsolidiert hat, das heißt das „Als ob“. Dieses „Als-ob“ wurde die Gesellschaft und der Verein zum wahren Verhängnis. Denn, man täte so „Als-ob“ man in der WTG sei, und man täte so „Als-ob“ die “Prinzipien“ Gültigkeit hätten. In Wirklichkeit aber befanden sich die Mitglieder in dem Rechtsraum der AAG, wurde die WTG verlassen und die Statuten der AG wurden zu rechtsunverbindliche „Prinzipien“. Das „Als-ob“ machte aus der Gesellschaft eine Art Schimäre, ohne das die Mitglieder es wussten, sie kannten auch die Vereinstatuten der AAG bis 1935 nicht.

Die Zerstörung der Gesellschaft hatte schon 1925 mit der 4. Unterabteilung angefangen, als die 7 Administratoren nicht angenommen wurden, aber durch einen „Schatzkommitee“ ersetzt wurde.  (Untenstehende Tatsachen werden zwar auch durch SP genannt, ohne aber das er da ein bestimmtes Urteil an verbindet.) Die 3. Unterabteilung verschwand, als Ita Wegman 1931 ihre Klinik aus der Gesellschaft herausgliederte. 1943 hatte Marie Steiner ihren Verlag in einer Stiftung außerhalb der Gesellschaft untergebracht und verschwand die 2. Unterabteilung, und Günther Wachsmuth sprach immer verharmlosend über das „Sekretariat“, wenn die 1. Unterabteilung gemeint war, die „Administration der AG“, denn diesen gab es auch nur noch in Namen. Die große Konflikten, die durch Zankereien entstanden wurden mit großer Heftigkeit ausgekämpft, wobei die Mitglieder immer mit den Statuten der AAG um die Ohren gehauen wurden und Ausschlüsse unliebsame Mitglieder ermöglichten. Wo ist denn da noch eine Spur von der Weihnachtstagungsimpuls zu finden, wenn das Geistig-Menschliche in dieser Gesellschaft leben und es der Vorstand den Mitgliedern vorleben sollte? Nun ist durch das Urteil vom Obergericht aus 2005 noch ein Schritt weiter getan worden in die Abdankung der WTG, denn sie sei  in die AAG hereinfusioniert worden. Womöglich liegt das Urteil des Obergerichts für SP ganz parallel seiner Ansicht. Aber heut zu Tage ist das Konstitutionsproblem in der Gesellschaft kein Thema mehr. Trotzdem bleibt das „Als-ob“ und ist keine Spur der WTG mehr auffindig. Das hat uns die GV von 2011 deutlich gezeigt.

Schlussbemerkung

Zum Schluss kann gesagt werden, SP hätte besser daran getan diesen Anhang II nicht in seinem Buch aufzunehmen. Denn so ein Papier, das trockene Fakten beschreibt, die dokumentarisch stimmen müssen ist anscheinend nicht sein Anliegen. Leider finden sich in diesen Anhang II zu viel Unexaktheiten, kleine Fehler, Beurteilungsschwächen, Behauptungen und abwertende Darstellungen über Konstitutionsforscher anderer Meinung. In der Ansicht SP’s ist Rudolf Steiner jemand die keine Fehler macht und der Urvorstand unantastbar. Das Geistige wird im Gegensatz zum Rechtlichen gebracht, erstere ist gut, zweitere ist schlecht. Manchmal übertönt sein ziemlich schwülen Wortgebrauch und breitausgemessener Schreibstil, die faktischen Ereignisse und erhalten in seiner Darstellungen, die WT und deren Statuten einen Aureole des Heiligen. Möglich taugt so einen Schreibstil, wovon man mehrere Beispiele in Anhang II anweisen kann, für den weiteren Text seines Buches. In dieser Anhang II ist so einen Schreibstil nun weniger angebracht. Denn schöne Worte schaffen keine Tatsachen herbei.

Referenzen

1   M. Leist,  Zum 8. Februar 1925, Nachrichtenblatt  Nr. 7 12.02.89 Seite 25-33
2   M. Leist,  Zum 8. Februar 1925, Nachrichtenblatt  Nr. 7 12.02.89 Seite 25-33
3   M. Schmidt-Brabant, die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97, Seite 49
4   M. Schmidt-Brabant die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97, Seite 49
5   M. Schmidt-Brabant die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97, Seite 50
6   M. Schmidt-Brabant die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97, Seite 50
7   D. Spitta “Gesichtspunkte zur Konstitution der AAG, Korrespondenz 1, Seite 45-57
8   Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/ ZKAPP.2004.24, Seite 14
9   Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/ ZKAPP.2004.24, Seite 15
10 Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/ ZKAPP.2004.24, Seite  9
11 Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/ ZKAPP.2004.24, Seite 10
12 G. Röschert: persönliche Mitteilung
13 W. Heidt/G. Meister, Korrespondenz 1, Seite 21
14 R. Saacke,  Seite 108 FN 49, Siehe unten bei Literaturangabe
15 E. Leinhas, Mitt. aus der anthr. Bewegung i/d Schweiz, 1963, Michaeli, Seite 12
16 G. von Beckerath, Schattenwürfe der Einheitsstruktur, S. 298, Mitt. Der Anthr Arb. in Dld ‘97
17 R. Steiner, Die Bildung der AAG durch die WT, NB Nr.1, 13.01.24, Seite 1
18 R. Steiner, GA 260, Seite 92, Dornach 1994
19 Mannheimer Ergebnis, NB 13.05.01 Nr.20/ Deutsche Mitt. Nr. 217, Michaeli 2001 S. 237-241
20 G. Wachsmuth, Notwendige Abwehr, NB 30.04.50, Seite 84
21 Mitteilung des Vorstandes von 22.03.25, GA 260a, Seite 567, 2. Auflage 1987
22 Riemer-Gutachten, NB, A.W.W., 02.04.00, Seite104
23 W Heidt/G. Meister, Korrespondenz 1, Seite 21
24 G. von Beckerath, Korrespondenz 2, Was wird R. Steiner unterstellt und die Mitglieder zugemutet, Seite17-21
25 B. Hardorp, Korrespondenz 1, Kernpunkte zur Erhaltung und zur heute erforderlichen Neuergreifung der zu Weihnachten 1923 gebildeten AG, Seite 28

Literaturangabe

1) Korrespondenz zur Konstitutionsfrage der Allgemeinen  Anthroposophischen Gesellschaft 1998- 2002 Zeitschrift A-4 Format, rund 120 Seiten pro Heft, Heft 4 70 Seiten, 4 Sonderhefte der Mitteilungen aus der anthroposophischen Arbeit in Deutschland
2) Rudolf Saacke, Die Formfrage der Anthroposophischen Gesellschaft und die Innere Opposition gegen Rudolf Steiner, 163 Seiten, Verlag Geisteswissenschaftliche Dokumentation, Pyzdry Polen, 2000
3) Magdalena Zoeppritz, Dokumente und Stimmen zur Konstitutionsfrage der Anthroposophische Gesellschaft. Eine annotierte Bibliographie. Manuskriptdruck, M. Zoeppritz, Dossenheim 2002, 430 Seiten


Mees Meeussen, Himmelfahrt 2011, Den Haag, meesmeeussen@hotmail.com

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