Gebrauchte Abkürzungen
Anthroposophische Gesellschaft=AG
Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft=
AAG
Weihnachtstagung=WT
Weihnachtstagungsgesellschaft= WTG
Generalversammlung=GV
Nachrichtenblatt=NB
Sternchen (*) ist Paraphrase
Um nicht immer den Namen des Autors
auszuschreiben,
ist gewählt für seine Initialen SP= Sergej
Prokofief
Siehe für ausführliche Kommentare über „Menschen mögen es
hören“
Ralf Sonnenberg „Mysterium der
Methode“ Die Drei,11/02 Seite 55-59
Günther Röschert „Der Grundstein in den
Herzen tragen“ ( Mitt. aus der anthr. Arbeit in Deutschland 2002, Seite 205-215)
Vorbemerkungen
Ziel dieses Aufsatzes ist der Anhang II
(Zur Frage der Konstitution) im Buch von SP „Menschen mögen es hören“ im Rahmen
des Konstitutionsproblem zu stellen und so zu beurteilen. Dabei muss gleich
gesagt werden, dass SP hier nicht beabsichtigt eine strenge Analyse zu geben,
aber dies im Ganzen seiner allgemeinen Darstellung versucht einzubauen. Das heißt
er will eigentlich die Ansichten Rudolf Steiners wiedergeben insofern dies der
Aufbau der Gesellschaft betrifft. Dabei wird ausgegangen, wie SP selber
schreibt, von der „Einheitsauffassung“ und hat er seine Information von Autoren
die diese Auffassung aufrecht halten/hielten. In Fußnote 30 (Seite1028) wird
berichtet, dass SP sich diese Meinung, die nicht nur Manfred Leist, Dietrich
Spitta, Richard Eichholz haben, aber auch durch z.B. Michaela Glöcker, Bodo von
Plato/Uwe Werner und von Karl David, Eugen Schiller vertreten wird/wurde, anschließt.
Denn so meint er:
*Es keinen Sinn hat in der Konstitutiondebatte über gute oder schlechte Statuten zu reden, aber wohl die geistigen
Absichten von R. Steiner wirklich zu verstehen zu suchen, und dann den
Mitgliedern des Gründungsvorstand in ihre Bemühungen zu folgen, mit allen
Kräften die „Statuten „der WT zu verwirklichen.* ( Seite 820)
Dabei geht es in der Konstitutionsdebatte
jedoch gar nicht um „gute oder schlechte“ Statuten, aber vielmehr um eine
richtige oder unrichtige Grundlage der Gesellschaft. Das ist etwas ganz anderes
und hat auch nichts zu tun mit dem „Ewigen Statutenmachen“(Seite 811), womit
Ahriman gemeint ist. Es ist bei SP gut nachzuvollziehen auf welche Aufsätze er
sich bezieht. Das ist in jedenfalls der doch sehr lesenswerte Aufsatz von
Dietrich Spitta “Gesichtspunkte zur Konstitution der AAG7“ und der Aufsatz von
Manfred Schmidt-Brabant „die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“3. Nun ist es
auffallend, dass beide Autoren, sowie wie mir bekannt ist, und auch die meisten
Autoren die die Einheitsauffssaung vertreten, unbeargumentierte Behauptungen
aufstellen und ihre Ansichten belegbare Makel und Fehler aufweisen. Im
Gegensatz zu den Vertretern der Einheitsauffassung stehen die Vertreter die von
der Zweigesellschaftenthese ausgehen, wobei es dann auffallend ist, dass die
Letzteren in ihren Aufsätzen viel deutlicher und ohne Gebrauch von ableitende
„pseudo-esoterischen“ Abwege, recht in die jurischtische Materie hineingehen.
Sie versuchen eine wirkliche Analyse aufzustellen, ohne Behauptungen und ihre
Argumenten sind, soweit der Autor dieses Aufsatzes hat feststellen können,
meistens ohne Makel. Hier einige Beispiele von Autoren die die
Einheitsauffassung vertreten: Manfred Leist, Manfred Schmidt-Brabant und
Dietrich Spitta. Zum Vergleich auch das Obergericht.
a) Manfred Leist
Behauptung:
1) „Es ist undenkbar, dass der noch zu
Lebzeiten Rudolf Steiners am 22 März 1925 erschienene Text im Nachrichtenblatt
nicht seine Billigung gehabt hätte.1
2) *Das einer von Ihnen (genannt wurden
Mitarbeiter, aber gemeint war G. Wachsmuth, M.M.) eigengefärbte Tendenzen
hätten einbringen wollen, das wär unter den Augen von Rudolf Steiners gar nicht
möglich gewesen2.*
Makel:
Obzwar M. Leist der Begriff „konkludent „
geprägt hat, beschreibt er wie an der Generalversammlung von 1925 alle
anwesende Mitglieder der AG durch Abstimmung in der AAG auch zusätzlich die
Mitgliedschaft dieses letzteren Vereins bekamen. Und so ist laut Leist der
rechtliche Fehler wieder geheilt worden. Aber dann bestünden in der Ansicht von
Leist noch immer zwei Gesellschaften, und ist nicht einzusehen warum die WTG
nie mehr getagt hat. Der Erhalt einer Doppelmitgliedschaft ist etwas anderes
als das Zusammenlegen zweier Vereine durch „konkludente Fusion“.
b) Manfred Schmidt-Brabant:
Behauptungen:
1)“ Es ist auch ganz undenkbar, dass man
vor ihm etwas hätte verbergen wollen, denn alle, Rudolf Steiner selbst, hofften
auf eine baldige Gesundung3.“
2) „Es ist nicht vorstellbar, dass Rudolf
Steiner diesen Bericht nicht gelesen hätte.4“
3) „Es kann keinen vernünftig begründeten
Zweifel daran geben, dass Rudolf Steiner und engeren Mitarbeiter nicht der
Ansicht waren, die AAG der WT sei am 8.Februar 1925 auch in das Handelsregister eingetragen worden als
Rechtsnachfolgerin des Vereins des Goetheanums.5“
Makel:
„Wieder, wie am 8. Februar 1925, gab es
eine Vorversammlung der Mitglieder (Welche Mitglieder?? M.M.) aus der damals
verbreiteten Auffassung: Interne anthroposophische Fragen bespricht man nicht
in Gegenwart von Behörde Vertretern; man stellt erst unter den Mitgliedern
einen Konsensus über den Ablauf und die Inhalte her, um dann in Beisein des
Behördenvertreters das „juristische“ rasch abzuwickeln.6 “
Aber auf dieser GV wurde genau die gleichen
Sachen, sowohl in der Vorversammlung als in der eigentlichen Versammlung
behandelt und auf dasselbe abgestimmt, obzwar Beschlüsse fassen in einer
Vorversammlung rechtlich nicht tauglich ist.
c) Dietrich Spitta7.
Behauptungen:
Da Dietrich Spitta eine beinahe
vollständige Übersicht der Geschehnisse gibt, ist nicht gut zu sehen was er
selber nun meint, da er auch kein Endurteil gibt.
Makel:
Der Punkt, dass er keine Probleme sieht,
dass die Mitglieder der AG auch Mitglieder der AAG wurden ohne ihren
eigentlichen Wunsch dazu zu äußern.
d) Obergericht
Behauptungen:
1) „Es wurde mithin eine Fusion durch Absorption durchgeführt, ohne dass
damals oder danach während rund 80 Jahren irgendjemand daran gezweifelt hätte,
dass dieses Vorgehen nicht dem Willen der Mitglieder der beiden 1913 und 1923
gegründeten Vereine entsprochen hätte.8“
2)“ Auch wenn kein schriftlicher
Fusionsvertrag vorliegt, muss doch aus den geschilderten Fakten geschlossen
werden, dass eine Fusion gewollt war.9“
Makel:
1) „Die historischen Fakten zeigen klar,
wie sie unter Ziff. 4 hiervor erwähnt sind, dass Rudolf Steiner und seine anthroposophischen
Freunde die Eintragung der 1923 gegründeten anthroposophischen Bewegung
(Sic!!M.M.) im Handelsregister anstrebten, weil es nur eine einheitliche AAG
mit 4 Unter-abteilungen geben sollte. Diese Absicht wird von der Beklagten
ausdrücklich anerkannt.“10
2) „An der 4. a. o. Generalversammlung des
Vereins des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft vom
8.Februar 1925 wurde die Zusammenlegung der beiden Vereine beschlossen. Dies
teilte der Vorstand der AAG seinen Mitgliedern (welche? M.M.) auch entsprechend
mit.(Mitteilung von 22.03.25).11 “
Anschließend noch das Gesichtspunkt des
Konstitutionsproblems wie es durch folgende Autoren ausgedrückt wird, von
weniger gravierend bis gravierend.
(Rudolf Saacke: Innere Opposition gegen
Rudolf Steiner)
Manfred Leist: Konkludentes Handeln
Prof. Hans Riemer, Gelebte Weihnachttagung,
Obergericht: Konkludente Fusion.
Sergej Prokoffief: Formal-juristische
Unvollkommenheit.
Gerhard von Beckerath: Umgehung des Gesetz.
Benediktus Hardorp: Staatsstreich
Rudolf Menzer: Betrug
Mees Meeussen: Vereinsrechtliches
Verbrechen.
Zum letzten sei noch erwähnt, die
Unschlüssigkeit die aus den existierenden Dokumenten spricht.
Günhter Röschert: Die Schlüsse die man
zieht, sind lauter Vermutungen.12
Wilfried Heidt: „…wenn man einmal genau ins
Auge fasst, wie wenig Eindeutiges wie bisher über den 8.Februar 1925 kennen.13“
Rudolf Saacke: „ In der Tat ist die
Nachschrift der Ausführungen Rudolf Steiners vom 29 Juni 1924 in dieser Frage
nicht ganz eindeutig.14“
Der Anhang II
Hier behandelt SP eigentlich 4 verschiedene
Themen des Konstitution Prozesses von 1923-1925. Das erste Thema ist sehr
ausführlich, die anderen Themen nur kursorisch beschrieben worden.
1) Der angebliche Wunsch Rudolf Steiners
die AG im Handelsregister einzutragen.
2) Die Kenntnisse Rudolf Steiners um die
Mitteilung des Vorstandes von 22.03.25.
3) Die Verunglimpfung Günther Wachsmuths, wegen
seines Handelns im Konstitutionsprozess.
4) Die Kenntnisse des Restvorstand um den
Intentionen Rudolf Steiners.
I
Die mutmaßlich
beabsichtigte Eintragung der WTG im Handelsregister
SP beginnt den Anhang II wie folgt:
“Dabei wollen wir von der Tatsache ausgehen
(??M.M.), dass Rudolf Steiner von Anfang an die offizielle Registrierung der
auf der Weihnachtstagung begründeten AAG beabsichtigte“ (Seite793).
Und weiter gleich in der Fußnote 1:
„Das
Bestreben einiger Diskussionsteilnehmer, einen prinzipiellen Unterschied
zwischen den Namen „AAG“ und „AG“ zu sehen gründet nicht auf realen Tatsachen (
Seite 1023)“.
In
der Fußnote führt SP dann weiter aus, dass an der WT und später Rudolf Steiner
beide Namen als Synonyme für die AG der WT gebraucht. Ohne weitere Ausführung
werden dann einige Beispiele genannt und damit ist anscheinend, wie das auch
Manfred Schmidt-Brabant tut, die „Argumentation“ abgeschlossen. In der Tat hat
Rudolf Steiner an der WT beide Namen AG und aAG gebraucht, aber nicht als
Synonyme. Bis heute ist anscheinend noch niemand den Namensgebrauch an der WT
durch Rudolf Steiner nachgegangen. Wenn man das tut wird man bald bemerken,
dass es sich hier nicht handelt um Synonyme. Die WTG wurde neubegründet und
sollte anschließen an die alte Gesellschaft, es wurde keine Namensänderung
beschlossen, und die Statuten und Mitgliedskarten gehen auf AG. Zugleicherzeit
aber wurden alle Gruppen innerhalb der Anthroposophischen Bewegung bekannt
gegeben. Das waren die zuvor noch neu gebildeten Landesgesellschaften oder
Landesgruppen. In den Statuten der AG können jedoch nur natürliche Personen
Mitglied sein (siehe Paragraphen 1). Die Gruppen konnten nicht Mitglied nur mit
der Gesellschaft vertraglich verbunden sein, sie waren ja auch vollkommen
autonom. Um nun zu unterscheiden zwischen die Mitgliedergesellschaft und alle
Gruppen zusammen, verwendet Rudolf Steiner den Namen „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“. Für die WTG verwendet
Rudolf Steiner dann den eigentlichen Name „Anthroposophische Gesellschaft“. Der
Terminus „aAG“ galt ja nicht eine
zusätzliche Gesellschaft, es war nur Name/Terminus. Leider erklärt Rudolf
Steiner diesen Namensgebrauch nicht. Dadurch sind Missverständnisse entstanden,
als dann 1924/1925 die AAG als Verein entstehen sollte. Diesen Namensgebrauch wird
durch Rudolf Steiner an der WT konsequent durchgeführt. Das kann jeder
nachvollziehen. Die falsche Idee der Synonymität ist möglich auf Günther
Wachsmuth zurück zu führen. Nach 1925 wird der Name des umbenannten Bauvereins
in der Tat synonymisch gebraucht, AG als Kürzel für AAG, womit dann jedoch
nicht die Gesellschaft von 1923 gemeint ist!.
Weiterhin ist nicht zu belegen, dass Rudolf
Steiner auch wirklich eine Eintragung ins Handelsregister angestrebt hätte, wie
dies SP zu beweisen versucht. Es existiert keine einzige Aussage Rudolf
Steiners diesbezüglich. Sagt Emil Leinhas (ein enger Mitarbeiter Rudolf
Steiners und später auch aktiv in das Schatzkommitee der AAG) doch „Davon,
diese ‚Prinzipien’ in das Handelsregister eintragen zu lassen, war meines
Wissens nie die Rede. Sie waren ganz unbürokratisch gedacht”15. Und
schreibt auch Gerhard von Beckerath: „Es bleibt unerfindlich, weshalb die AG
der WT plötzlich während der Zeit Rudolf Steiners Krankheit in ein
Handelsregister eingetragen werden sollte. Für sie bestand gar keine
Notwendigkeit ihrer Eintragung dort, da sie als geistige Gemeinschaft weder
einen nennenswerten Geschäftsbetrieb noch Vermögen hatte“ 16. Es
bestand überhaupt keine Notwendigkeit zur Eintragung, denn Rudolf Steiner sagte
ja selbst, dass diese Statuten ungebräuchlich waren und schrieb, „Die anthroposophische Gesellschaft eine Form
zu geben wie sie die anthroposophische Bewegung zu ihrer Pflege braucht, das
war mit der eben beendeten Weihnachtstagung am Goetheanum beabsichtigt. Eine
solche Gesellschaft kann nicht abstrakte Richtlinien oder Statuten haben. Denn
ihre Grundlage ist gegeben in den Einsichten in die geistige Welt, die als
Anthroposophie vorliegen“17. SP führt aber als Gründe für eine
Eintragung an, es gäbe esoterische Gründe, und die Notwendigkeit, die Aufgabe
Genüge zu tun, die „...denkbar größte Öffentlichkeit zu verbinden mit echter
wahrer Esoterik“18. Und
„Einen weiteren für die objektive
Notwendigkeit der handelsregisterliche Eintragung kann man in dem Plan Rudolf
Steiners sehen, die vier Einrichtungen in ihr zu vereinigen, die von Anfang
an‚’ in lebendiger, organischer Tätigkeit’ in der anthroposophischen Bewegung
wirkten’.“ (Seite 795).
Diese „Strömungen“ sollten als vier
Unterabteilungen in der geplanten AAG von 03.08.24 untergebracht werden. Es
waren
a) die „Anthroposophische Gesellschaft im
engeren Sinne,
b) der „Philosophische –Anthroposophischer
Verlag,
c) der ‚Verein des Goetheanum,
d) das „Klinisch-Therapeutische Institut.
In der Fußnote 2( Seite 1023) führt SP dann
aus, dass mit „AG im engeren Sinne“ nur die WTG gemeint sein kann. Das letzte
kann zutreffen. Aber wie sollte nun die WTG als eingetragene Gesellschaft dastehen,
wenn ihre 1. Unterabteilung sie selbst sein sollte. So eine Form ist nicht real
und unsinnig. Vielmehr sollten diese 4 „Strömungen“ in einem zur Zeit noch
nicht bestehenden Verein aufgenommen werden, ein Verein der nun „Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft“ heißen sollte. Der Name dieses Vereins AAG
hatte jedoch nichts zu tun mit dem Terminus aAG
der Rudolf Steiner an der WT gebraucht hatte. In dem „Mannheimer Ergebnis“19,
das einzige Papier das die dritte Kommission zur Konstitutionsfrage
ausgearbeitet hat, kann man nachlesen das dieser Verein erst noch gegründet werden
musste bevor der Bauverein ausgetragen werden konnte. Weiter wäre laut SP die
Anwesenheit des Handelsregisterführer Altermatt an der WT auch ein Grund,
später die WTG einzutragen. Dieser Argument trägt leider nicht. Eher konnte man
sagen, die Anwesenheit eines Notars machte sicher, dass bei der letzten
Abstimmung alles richtig vor sich ging und ein rechtsfähiger Verein gebildet
wurde. Die alte AG in Deutschland, war nämlich damals keine Rechtsperson.
Weiterhin beschreibt SP fälschlich den Grund warum aus der 3. a. o. Generalversammlung
am 29.06.24 nichts wurde. Nicht deswegen wurde nichts daraus, weil, laut
Altermatt, die Statuten der AG den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen
würden (so z.B. weil in den WT Statuten den Vorstand als gebildet und nicht als
gewählt bezeichnet wurde. Aber so ein Passus über den Vorstand ist überhaupt
nicht in den AG-Statuten aufgenommen! Hätte SP nicht erst diesen nachsehen
können bevor er so einen Fehler in seinen Anhang II introduziert?) und auch
nicht weil Rudolf Steiner diese dann nicht abändern wollte, aber einfach darum,
weil dieser Verein AAG noch nicht gebildet war. Der Bauverein sollte nämlich
ausgetragen werden, und als nicht eingetragener Verein als 3. Unterabteilung
weiter bestehen. Wahrscheinlich war der 3. August 1924 dann als Datum geplant
für diese Bildung so eines Vereins. Leider wissen wir nichts von der
Geschehnisse, was auch SP beschreibt. Aus einer Notiz Rudolf Steiners könnte
man vermuten, es sollte eine Gesellschaft gegründet werden, wo er eine
geschriebene Vollmacht für seine Stimme an Ita Wegman übergibt für die Gründung
einer “Anthroposophische Gesellschaft”. Ein zweiter Versuch wurde nach 08.02.25 gemacht und, die Änderungen in den
Statuten des Bauvereins als AAG wurden 03.03.25 ins Handelsregister
eingetragen. SP führt weiter aus:
„Da aber Rudolf Steiner auch beim dritter
Versuch (anscheinend sieht SP auch der Versammlungsresultate des 29.06.24 als
einen Registrationsversuch an, M.M.) nicht bereit war, die „Statuten“ dem
Schweizer Vereinsrecht anzupassen (....auch aus tieferen esoterischen Gründen)
wurde, um das Ziel zu erreichen, als Weg gewählt, die für diesen Zweck
veränderten Statuten des „Vereins des Goetheanum“ zu benutzen und seinen Namen
in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ zu ändern“ (Seite 799).
Und weiter:
„Rudolf Steiner ging also davon aus, dass
die AG der WT durch die Eintragung der Beschlüsse vom 8.Februar 1925 so eng mit
dem umbenannten „Vereins des Goetheanum verbunden wurde, dass sie durch diesen
in das Handelsregister eingetragen war“. (Seite 799)
Und er referiert an dem erwähnten Aufsatz
von Dietrich Spitta. Wiederum eine Behauptung, dass Rudolf Steiner die WT
Statuten nicht anpassen wollte. Das letzte Zitat, das merkwürdigerweise auch
bei Spitta erwähnt wird, ist natürlich ein irrationeller Wunschgedanke und hat
mit Recht nichts zu tun. An sich kann ein Verein nur unmittelbar eingetragen
werden. Mittelbare Eintragungen richten sich nach dem Eingetragenen Verein. Und
wie sollte denn die WTG nach dem umbenannten Bauverein sich zu richten haben?
Dabei führt SP noch aus, dass die Statuen
WTG nicht die gesetzlichen Bestimmungen dartaten und versucht das zu beweisen,
durch einen Brief vom Eidg. Amt für das Handelsregister zu zitieren. (Fußnote
5, Seite 1024). Die Statuten der WTG gehorchten den gesetzlichen Bestimmungen
sehr wohl, und taugten selbst zur Eingetragung in das Handelsregister, mussten
jedoch nur minimale formale Zusätze eingefügt werden die nun mal die
Handelregisterbestimmungen vorschreiben. Aber laut Günther Wachsmuth, sind die
„Handelsregisterstatuten“ just gerade die zusammengezogenen Statuten der WTG
durch Notar Altermatt 20. Weitere Behauptungen die SP aufstellt, im
Sinne der erwünschte Eintragung und hohe Bedeutung der unveränderten Statuten
der WTG sind z.B.:
„Wir sehen also, dass der Wille zur
handelsregisterlichen Eintragung der AG aus dem geistigen Wesen der WT selbst
hervorgeht (Seite 794).“
„So
wollte Rudolf Steiner aus den genannten Gründen die handelsregisterlichen
Eintragung der AG der WTG ganz entschieden, und er bemühte sich aktiv
darum.(Seite 794)“
„Andererseits konnten die „Statuten“,
gerade durch infolge ihrer unmittelbaren Verbindung mit der geistigen Welt,
sogar in der Schweiz, die bis heute die wohl in dieser Beziehung günstigste Gesetzgebung
hat, in ihrer ursprünglichen Form nicht registriert werden.(Seite 802)“
Kommentar auf letzteres Zitat: An der WT
sagte Rudolf Steiner nichts, und schrieb auch später nichts im NB über eine
mögliche Eintragung und trotzdem wollte er ohne die Mittglieder etwas zu sagen
die Statuten eintragen lassen? Das ist doch eine logische Verirrung so etwas zu
wollen, wenn die Statuten für eine Eintragung geändert werden müssen, man das
jedoch nicht will und dann trotzdem diese Eintragung beabsichtigt. Und so eine
logische Verirrung hätte Rudolf Steiner nachgestrebt? Was denkt man denn da von Rudolf Steiner?
Wenn keine einzige Aussage von ihn bekannt geworden ist über eine Eintragung,
wäre es dann nicht logisch zu schließen, dass so einen Wunsch gar nicht
vorhanden war? An der WT sagt Rudolf Steiner
aber, der Bauverein sollte in einer „Relation“ der WTG treten. Man kommt
nämlich richtig in die Probleme, wenn man die Aussagen von Günther Wachsmuth
über die Eintragung der WTG folgt, was Dietrich Spitta, Manfred
Schmidt-Brabant, das Obergericht und SP selbst ohne weiteres tun. Weiterhin
legt SP Wert darauf zu betonen, dass laut Günther Wachsmuth, Rudolf Steiner
nicht zufrieden war mit den Statuten des Vereins, es trotzdem billigte. Es war
also ein vorläufiger unvollkommener Ansatz, aber, so SP:
„Die augenfällige Unvollkommenheit der
juristischen Hüllen der Gesellschaft (das Statut des Vereins) kann eine solche
geistig-menschliche Orientierung der „Statuten“ der WT in Wirklichkeit nicht
stören.“ ( Seite 804)
Diese Unvollkommenheit der Vereinsstatuten
ist aber kein weiteres Hindernis für die Entwicklung der Gesellschaft, wenn
ihre Mitglieder auf den richtigen Boden des Grundsteins stehen und ist es, laut
SP, die zentrale Aufgabe der AG, die Vereinigung des esoterischen mit dem
exoterischen Prinzip, und das ist nicht in einer juristischen Art zu lösen. Das
ist natürlich eine interessante Ansicht, aber die hat doch nichts zu tun mit
dem Zustandekommen einer Konstitution die beabsichtet war. Es heißt im Einen, Wasser
und Feuer verbinden, im Anderen, die beste juristische Struktur wählen.
II
Die
drei weiteren Themen
Zum Abschluss weist SP hin auf das Bestehen
von drei Fehlurteile, die einen Schatten auf Rudolf Steiner und seine nächste
Mitarbeiter werfen, und diese unbewiesenen Behauptungen sollten deshalb so SP
unverzüglich richtig gestellt werden.
Die Mitteilung von 22.03.24 des Vorstandes.
Acht Tage vor dem Tode Rudolf Steiners
erschien im Nachrichtenblatt eine äußert kryptische Mitteilung die
unterschrieben war mit „der Vorstand der AAG“. Darin wird, ohne zu sagen für
welche Mitglieder dieser Text gemeint war, ’berichtet’ über die 4. a. o. GV des
Bauvereins vom 8. Februar. Aber so, dass man als Mitglied der AG meinen musste,
es gilt diese Gesellschaft. Der Text war genommen aus der Rede Rudolf Steiners
an der 3. a. o. GV des Bauvetreins und war so redigiert worden, dass man ohne Vorkenntnis nicht wissen konnte das
es sich um die GV des Bauvereins handelte21. Das wirklich
problematische aber an diesem Text war, was am Ende gesagt wurde. Das war
nämlich überhaupt nicht etwas das an dieser Versammlung beschlossen wurde. Aus
dem Text, allerdings wenn man es sehr, sehr gut liest, geht hervor, das hier
zum 1. mal alle Mitglieder der WTG aufgefasst wurden als „ordentliche
Mitglieder“ der AAG, also des alten Bauvereins. Es gab aber in der AG nur eine Kategorie
von Mitglieder. Wer für diesen Text verantwortlich war ist eigentlich
unbekannt. Aber angenommen werden muss, dass es nicht Rudolf Steiner gewesen
sein kann, und da die anderen Mitglieder sich nicht mit dem
Konstitutionsprozess beschäftigten, war es sehr wahrscheinlich Günther Wachsmuth.
Ist der 8. Februar voller Fragen und Merkwürdigkeiten, hier ist zum ersten Mal
etwas im Gange gesetzt das widerrechtlich ist. Aber für SP ist dies kein
Problem dies selbst zu verteidigen in einer ziemlich unlogische Argumentation.
Erstens meint er, da die Mitteilung im Nachrichtenblatt in der Druckprobe nach
einem Aufsatz von Rudolf Steiner gedruckt werden sollte, dass Rudolf Steiner
diese bestimmt gesehen und gelesen hat (siehe Behauptung Manfred
Schmidt-Brabant oben). Er wäre selbst gänzlich damit einverstanden gewesen,
weil er keine Korrekturen angebracht hätte. Außerdem gibt es laut SP auch noch
ein direkter Beweis (?) für diese Tatsache, nämlich der Brief von 19. März an
die 7 Administratoren, den Rudolf Steiner angeblich gleich nachdem er die
Mitteilung des Vorstandes gelesen hatte, geschrieben hat. Und SP verfolgt mit:
„Wenn wir nun als Tatsache nehmen (?, M.M.),
dass Rudolf Steiner sich nicht nur auf das sorgfältigste mit dem Text der
„Mitteilung des Vorstandes“ bekannt machte, sondern sich auch mit dem Inhalt
einverstanden erklärte, dann kann das ein neues Licht auf die ganze Situation,
die Konstitution der AG betreffend, werfen“. (Seite 814)
Denn, laut SP geht daraus hervor, dass
Rudolf Steiner die Ansicht war, dass durch den 8. Februar nicht mehr zwei
Vereine, aber nur noch eine AAG existiere. Es gipfelt dieses in dem Satz:
“Mehr noch, kein anderer als Rudolf Steiner
selbst legte den Grund für die Teilnahme aller
Mitglieder der WTG in der Folgezeit auch an der Tätigkeit ihrer neuen
Rechtshülle.“(Seite 815)
Und hier verliert sich SP in allen
möglichen unlogischen, historisch und juristisch unrichtigen Gedankengängen,
die eine weitere Analyse bräuchten. Aber das wäre hier den Rahmen des Inhaltes
dieses Aufsatzes sprengen, der doch schon ziemlich gefüllt ist. Schluss nun
ist, er macht Rudolf Steiner selber verantwortlich für die ersten Schritten in
der Richtung des Konstituionsproblem. Und das ist wirklich unbegreiflich.
*...
Rudolf Steiner schuf die juristische
Grundlage für den Eintritt der Mitglieder der AG auch in den
gleichnamigen Verein*. (Seite 815)
Seine weitere Ausführungen gehen dann
dahin, dass er diese These noch konsolidiert. Anscheinend hat SP keine Ahnung
was er hier schreibt. Und so kommen wir zum Thema über Günther Wachsmuth, wobei
das oben Erwähnte noch erweitert wird.
Die Verunglimpfung Günther Wachsmuths und
das Verständnis des Urvorstandes über die Absichten Rudolf Steiners
Wir kommen nun an die zwei letzten Themen
in dem Anhang und beschreiben erst mal einige Aussagen SP’s ohne Kommentar, um sie weiter unten zu
besprechen.
Günther Wachsmuth
Der Grund weshalb manche
Konstitutionsforscher Günther Wachsmuth beschuldigen von Handlungen gegen
Rudolf Steiner, ist so SP, dass sie nicht einverstanden sind mit wie Rudolf
Steiner selbst die Konstitutionsfrage der Gesellschaft gelöst hat. Diese Lösung
entspräche nicht ihren Theorien und stimmt nicht überein mit ihre Auffassung
über die Konstitutionsfrage. SP stellt dann die Behauptung auf, dass durch das
Fehlen an Fakten die die Integrität von Günther Wachsmuth bezweifeln könnten,
so ein Verdacht nicht besteht. Aber es gibt überhaupt keine Fakten über Günther
Wachsmuth betreffende seine Integrität. Über Konstitutionsforscher mit solchen
Ansichten sagt SP:
„Diese Teilnehmer sind offenbar nicht in
der Lage, seine Ansichten (die von R. St., M.M.) zu verstehen. Und das ist
nicht erstaunlich, denn Rudolf Steiner wollte während der WT und danach der AG
eine neue, vom Geist ausgehende Form geben.“ (Seite 817)
Der Restvorstand
Das vierte Thema, das durch SP kurz
angeschnitten wird, ist das angebliche Verständnis das die Mitglieder des
Restvorstandes für die Konstitution gehabt hätten; ihr wahres Verständnis dafür
sei durch Studien verschiedener Konstitutionsforscher offengelegt und sei viel bedeutender
gewesen, als die juristischen Spitzfindigkeiten einiger Gesellschaftsmitglieder.
Trotzdem ist es aber laut SP so, dass (Fußnote 27, Seite 1028) wenn man sich
nur auf die vorhandenen Dokumenten bezieht es unmöglich ist zu einen
zutreffenden Schluss zu kommen. Denn aufgrund ein und dasselbe Dokument kommt
man zu verschiedene und manchmal einander wiedersprechenden Resultate. Denken,
dass die Ereignisse des 8. Februar 1925 ein Hindernis für die Konstitution der
AG darstellen, ist juristisches Denken, kein anthroposophisches Denken. (Fußnote
23, Seite 1027) Die Gleichgültigkeit Rudolf Steiners zur jegliches juristische
Statut (natürlich mit Ausnahme des Statuts der WTG, M.M.) erklärt SP so, dass
Rudolf Steiner ursprünglich sogar nicht wünschte, dass die Mitglieder die
Statuten der AAG kennen lernten. Damit beendet SP seine Erörterungen über die
Konstitutionsfrage in Anhang II.
Nachwort
Geheimer Staatsstreich oder juristische
Unvollkommenheit?
Dietrich Spitta wie auch SP lassen in ihre
Ansicht offen, ob nun ein „konkludentes Handeln“ oder eine „konkludente Fusion“
stattgefunden haben. Das ist aber überraschend, da das Erstere besagt, dass
zwei Vereine auch separat tagen sollten und das Letztere, dass eins der beiden
Vereine aufgehört hat zu existieren. Das ist nicht dasselbe. Und das Letzte ist
geschehen und ist in der heutigen Gesellschaft Praxis. Professor Hans Riemer
sagt in seinem Rechtsgutachten: „...Das heißt anzunehmen, die AAG habe die WTG
und insbesondere auch deren immateriellen, geistigen Gehalt in sich
aufgenommen, und sei seither- im Sinne einer Weiterführung- dessen rechtlichen
Trägerschaft22“. Aber die Aufnahme geistigen Wertes, ist wiederum
kein juristischer Prozess und kann sich nur allmählich vollzogen haben. SP
sieht die Entstehung der Konstitution als ein Prozess das sich größtenteils
geistig vollzogen hat, obzwar dieser nicht um juristischen Sachen umhin gehen
konnte. Riemer sieht also die Entstehung der Konstitution nicht nur als ein
juristischer Prozess. Wenn aber laut Riemer die AAG die AG in sich aufgenommen
habe, weshalb hat denn diese AAG sich als AG ausgegeben.? Trotzdem aber ist
laut SP beinahe alles in Ordnung. Es gibt nur eine „Unvollkommenheit“, und das
ist aber für andere Grund um von „Staatsstreich“ oder „Betrug“ zu sprechen.
Wenn es so große Unterschiede in Ansichten bestehen, können die
Urteilsgrundlagen natürlich nicht dasselbe sein. Indirekt schreibt SP darüber:
„Denn aufgrund ein und desselben
Dokumentes-nicht zuletzt infolge ihrer Unvollständigkeit-kann man auch vom
juristischen Standpunkt aus den verschiedensten, teilweise sogar einander
wiedersprechende Schlüsse ziehen.“ (Fußnote 27, Seite,1027)
Das heißt im Allgemeinen, die Dokumente
sind als nicht sehr schlüssig zu beurteilen, was wir oben schon beschrieben
haben. Wilfried Heidt schreibt dazu z. B: “Alle, die sich bisher forschend
oderstellungnehmend darauf einließen (gemeint sind die Dokumente zum 8. Februar
M.M.), haben sich aber nicht nur darauf beschränkt festzustellen, was die
Quellen soweit sie verfügbar sind, zeigen; sie haben immer auch mancherlei
Spekulationen in ihre Urteilsbildung einfließen lassen, aus denen sich dann zum
Teil sehr kontroverse Debatten, ja fast Glaubenskriege ergeben haben. Dass es
so weit gekommen ist, ist verständlich, wenn man einmal genau ins Auge fasst,
wie wenig Eindeutsches wir bisher über den 8.Februar überhaupt
kennen 23“.
Also gibt es in dem Material der Quellen
Verständnislücken, die eigentlich eine wirklich sachgemäße Beurteilung
verunmöglichen. Das macht also die Arbeit nicht einfach, und es ist die
menschliche Neigung persönliche Sichtweisen in Urteilen einzubauen, oder gar,
wie Wilfried Heidt schreibt zu spekulieren. Das ist aber das eine. Das andere
ist, dass die Quellen Stellen aufweisen, auch gerade durch diesen Lücken, worin
man Handlungsweisen entdeckt die nicht juristisch rechtmäßig sind. Und da kommt
man dann wiederum in die Probleme. Denn sind nun diese juristisch unrechtmäßige
Handlungen Rudolf Steiner anzudichten, oder andere oder gar keiner? SP geht von
der letzten Möglichkeit aus. Trotzdem muss er feststellen, dass, wie schon
erwähnt, sich im Konstitutionsprozess eine formal-jurischtische
Unvollkommenheit vollzogen hat, nämlich, dass die Mitgliedschaft der Mitglieder
der AG in der AAG, nicht durch eine schriftliche Anmeldung aber durch die
„Mitteilung des Vorstandes von 22.03.25 vollzogen wurde. Der Schluss SP’s ist
nun, dass diese Handlungsweise als eine „konkludente“ einzustufen ist und auf
keinen Fall in Widerspruch zu den Intentionen Rudolf Steiners steht. Buchstäblich:
„Man kann sich fragen, ob diejenigen, die
in diesen Vorgängen kein rechtswirksames konkludentes Handeln des Vorstandes
sehen können, nicht in einem formaljuristischen Denkens befangen sind“.(Fußnote
23, Seite 1027)
Wiederum finden wir hier, wie auch in
vielen anderen Stellen, in dem Anhang II, in dieser Fußnote manche inexakte
Stellen, die eine objektive Beurteilung durch den Leser der keine Vorkenntnisse
hat verunmöglichen, und der so in die Perspektive der Behauptungen SP’s
eingeführt wird. Es ging hier nicht um konkludentes Handeln des Vorstandes,
aber wenn dies überhaupt zuträfe, um konkludentes Handeln der Mittglieder. Die
angeblich erwähnte konkludente Fusion könnte durch den Vorstand vollzogen
worden sein, was hier jedoch nicht gemeint ist. Denn der Bruchpunkt in der
ganzen Konstitutionsgeschichte ist ja der, dass sich die rechtliche Unrechtmäßigkeit
ausdrückt in einer unzulässigen Mitgliedertransfer von den einen in den anderen
Verein, oder in einer unzulässigen Fusion zweier Vereine. Hier hat man nun der
Kern des Konstitutionsproblems, das anscheinend durch SP überhaupt nicht
wahrgenommen wird. Denn es kann nicht sein, dass man so mit Mitgliederrechte
umgeht, unabhängig davon ob nun eine AG, AAG, konkludentes Handeln oder
konkludente Fusion gemeint ist.
Gerhard von Beckerath hat eine Analyse
gemacht von Ansichten dreier Konstitutionsforscher die die Einheitsthese
vertreten, Dietrich Spitta, Jaap Sijmons und Reinald Eichholz. Den Titel seines
Aufsatzes ist schon erhellend, „Was wird Rudolf Steiner unterstellt und den
Mitglieder
zugemutet 24?“ Man könnte ein
vierter Autor in dieser Analyse einschließen, nämlich SP, schreibt er doch
selber dass er sich aus deren Ansichten basiert. Gerhard von Beckerath
schreibt: „Alle drei (oder vier, M.M.) Autoren gehen davon aus, „dass die Form
der AAG, wie sie 1925 entstanden ist....durchaus im Einklang mit den Intentionen
Rudolf Steiners ist. Nun, wenn wir uns die Worte und Handlungen Rudolf Steiners
auf der WT 1923 vor Augen führen, so sprechen sie doch eine andere Sprache“. Es
wird in diesem Aufsatz gezeigt wie die
oben genannten rechtlichen Unrechtmäßigkeiten durch verschiedene Autoren ganz
gegensätzlich beurteilt werden. So wird es verständlich mit welche
Urteilsgrundlagen diese arbeiten. Und man ist einfach erschüttert, dass es
manche Autoren nicht stört, sowie SP das tut, diese rechtlichen Unrechtmäßigkeiten
in der Verantwortlichkeit Rudolf Steiners zu legen. Obzwar in der Sicht SP’s,
Rudolf Steiner nichts Verkehrtes getan hätte. Diese Diskrepanz ist ja
unüberbrückbar und hat bei andere Autoren für die verschiedensten Urteile
gesorgt. Johann Ernst und Rudolf Menzer meinen, die Anmeldung von 8. Februar
1925 für das Handelsregister sei gefälscht worden, denn rechtliche Unrechtmäßigkeiten
kann man nicht von Rudolf Steiner erwarten, einfach die Statuten der AG mit die
der AAG umzutauschen ohne die Mitglieder der AG selbst beschließen zu lassen.
Und laut Benediktus Hardorp gibt es keine juristische „Mystico unico“ und hätte
Rudolf Steiner „staatsstreichartigen“ Maßnahmen gegenüber die Mitglieder vorgenommen25.
Solches ist nunmal nicht von Rudolf Steiner zu erwarten, so Gerhard von
Beckerath, und der Autor dieser Zeilen schließt sich ganz dabei an. Übrigens
werden laut Gerhard von Beckerath „Staatsstreiche“ immer in der Öffentlichkeit
ausgeführt und hier haben wir es mit einem „heimlichen Staatsstreich“ zu tun.
Das gibt denn sowieso zu denken. Anscheinend liegen die rechtlichen Unrechtmäßigkeiten
bei SP in seinem blinden Fleck. Und das ist einfach erstaunlich und
unbegreiflich.
Das „Als-ob“ in der Gesellschaft
Ein anderes das in diesem Aufsatz von
Gerhard von Beckerath interessant wirkt, ist die Sicht, dieser unrechtmäßige
Beschluss der Mitgliedertranfer, sei ein „als ob-Beschluss“ der Mitglieder, was
sich dann in der Gesellschaft AAG nach 1925 konsolidiert hat, das heißt das
„Als ob“. Dieses „Als-ob“ wurde die Gesellschaft und der Verein zum wahren
Verhängnis. Denn, man täte so „Als-ob“ man in der WTG sei, und man täte so „Als-ob“
die “Prinzipien“ Gültigkeit hätten. In Wirklichkeit aber befanden sich die
Mitglieder in dem Rechtsraum der AAG, wurde die WTG verlassen und die Statuten
der AG wurden zu rechtsunverbindliche „Prinzipien“. Das „Als-ob“ machte aus der
Gesellschaft eine Art Schimäre, ohne das die Mitglieder es wussten, sie kannten
auch die Vereinstatuten der AAG bis 1935 nicht.
Die Zerstörung der Gesellschaft hatte schon
1925 mit der 4. Unterabteilung angefangen, als die 7 Administratoren nicht
angenommen wurden, aber durch einen „Schatzkommitee“ ersetzt wurde. (Untenstehende Tatsachen werden zwar auch
durch SP genannt, ohne aber das er da ein bestimmtes Urteil an verbindet.) Die
3. Unterabteilung verschwand, als Ita Wegman 1931 ihre Klinik aus der
Gesellschaft herausgliederte. 1943 hatte Marie Steiner ihren Verlag in einer
Stiftung außerhalb der Gesellschaft untergebracht und verschwand die 2.
Unterabteilung, und Günther Wachsmuth sprach immer verharmlosend über das
„Sekretariat“, wenn die 1. Unterabteilung gemeint war, die „Administration der
AG“, denn diesen gab es auch nur noch in Namen. Die große Konflikten, die durch
Zankereien entstanden wurden mit großer Heftigkeit ausgekämpft, wobei die
Mitglieder immer mit den Statuten der AAG um die Ohren gehauen wurden und Ausschlüsse
unliebsame Mitglieder ermöglichten. Wo ist denn da noch eine Spur von der
Weihnachtstagungsimpuls zu finden, wenn das Geistig-Menschliche in dieser
Gesellschaft leben und es der Vorstand den Mitgliedern vorleben sollte? Nun ist
durch das Urteil vom Obergericht aus 2005 noch ein Schritt weiter getan worden
in die Abdankung der WTG, denn sie sei
in die AAG hereinfusioniert worden. Womöglich liegt das Urteil des
Obergerichts für SP ganz parallel seiner Ansicht. Aber heut zu Tage ist das
Konstitutionsproblem in der Gesellschaft kein Thema mehr. Trotzdem bleibt das „Als-ob“
und ist keine Spur der WTG mehr auffindig. Das hat uns die GV von 2011 deutlich
gezeigt.
Schlussbemerkung
Zum Schluss kann gesagt werden, SP hätte
besser daran getan diesen Anhang II nicht in seinem Buch aufzunehmen. Denn so
ein Papier, das trockene Fakten beschreibt, die dokumentarisch stimmen müssen
ist anscheinend nicht sein Anliegen. Leider finden sich in diesen Anhang II zu
viel Unexaktheiten, kleine Fehler, Beurteilungsschwächen, Behauptungen und
abwertende Darstellungen über Konstitutionsforscher anderer Meinung. In der
Ansicht SP’s ist Rudolf Steiner jemand die keine Fehler macht und der
Urvorstand unantastbar. Das Geistige wird im Gegensatz zum Rechtlichen
gebracht, erstere ist gut, zweitere ist schlecht. Manchmal übertönt sein
ziemlich schwülen Wortgebrauch und breitausgemessener Schreibstil, die
faktischen Ereignisse und erhalten in seiner Darstellungen, die WT und deren
Statuten einen Aureole des Heiligen. Möglich taugt so einen Schreibstil, wovon
man mehrere Beispiele in Anhang II anweisen kann, für den weiteren Text seines
Buches. In dieser Anhang II ist so einen Schreibstil nun weniger angebracht.
Denn schöne Worte schaffen keine Tatsachen herbei.
Referenzen
1
M. Leist, Zum 8. Februar 1925,
Nachrichtenblatt Nr. 7 12.02.89 Seite
25-33
2
M. Leist, Zum 8. Februar 1925,
Nachrichtenblatt Nr. 7 12.02.89 Seite
25-33
3
M. Schmidt-Brabant, die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97,
Seite 49
4
M. Schmidt-Brabant die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97,
Seite 49
5
M. Schmidt-Brabant die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97,
Seite 50
6
M. Schmidt-Brabant die Wirklichkeit der Weihnachtstagung“, NB 04.05.97,
Seite 50
7
D. Spitta “Gesichtspunkte zur Konstitution der AAG, Korrespondenz 1,
Seite 45-57
8
Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/ ZKAPP.2004.24, Seite 14
9
Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/ ZKAPP.2004.24, Seite 15
10 Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/
ZKAPP.2004.24, Seite 9
11 Obergericht, Urteil von vom 12.01.05/
ZKAPP.2004.24, Seite 10
12 G. Röschert: persönliche Mitteilung
13 W. Heidt/G. Meister, Korrespondenz 1,
Seite 21
14 R. Saacke, Seite 108 FN 49, Siehe unten bei
Literaturangabe
15 E. Leinhas, Mitt. aus der anthr.
Bewegung i/d Schweiz, 1963, Michaeli, Seite 12
16 G. von Beckerath, Schattenwürfe der
Einheitsstruktur, S. 298, Mitt. Der Anthr Arb. in Dld ‘97
17 R. Steiner, Die Bildung der AAG durch
die WT, NB Nr.1, 13.01.24, Seite 1
18 R. Steiner, GA 260, Seite 92, Dornach
1994
19 Mannheimer Ergebnis, NB 13.05.01 Nr.20/
Deutsche Mitt. Nr. 217, Michaeli 2001 S. 237-241
20 G. Wachsmuth, Notwendige Abwehr, NB
30.04.50, Seite 84
21 Mitteilung des Vorstandes von 22.03.25,
GA 260a, Seite 567, 2. Auflage 1987
22 Riemer-Gutachten, NB, A.W.W., 02.04.00,
Seite104
23 W Heidt/G. Meister, Korrespondenz 1,
Seite 21
24 G. von Beckerath, Korrespondenz 2, Was
wird R. Steiner unterstellt und die Mitglieder zugemutet, Seite17-21
25 B. Hardorp, Korrespondenz 1, Kernpunkte
zur Erhaltung und zur heute erforderlichen Neuergreifung der zu Weihnachten
1923 gebildeten AG, Seite 28
Literaturangabe
1) Korrespondenz zur Konstitutionsfrage der
Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft 1998- 2002 Zeitschrift A-4 Format, rund 120 Seiten pro Heft, Heft
4 70 Seiten, 4 Sonderhefte der Mitteilungen aus der anthroposophischen Arbeit
in Deutschland
2) Rudolf Saacke, Die Formfrage der
Anthroposophischen Gesellschaft und die Innere Opposition gegen Rudolf Steiner,
163 Seiten, Verlag Geisteswissenschaftliche Dokumentation, Pyzdry Polen, 2000
3) Magdalena Zoeppritz, Dokumente und
Stimmen zur Konstitutionsfrage der Anthroposophische Gesellschaft. Eine
annotierte Bibliographie. Manuskriptdruck, M. Zoeppritz, Dossenheim 2002, 430
Seiten
Mees Meeussen, Himmelfahrt 2011, Den Haag, meesmeeussen@hotmail.com